Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Pressemitteilung vom
Am 1. Januar 2021 sind Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Sachsen informiert über Änderungen und gibt Tipps für Verbraucher*innen.
Photovoltaikzellen auf schrägem Hausdach

Das Wichtigste für die Verbraucher*innen

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Am 1. Januar 2021 sind Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Das EEG regelt die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Solarenergie und Windenergie. „Die Änderungen sollen dazu beitragen, dass mehr umweltfreundlicher Strom erzeugt und damit das Klima geschützt wird“, erklärt Lorenz Bücklein, Energiereferent der Verbraucherzentrale Sachsen. Gleich an mehreren Stellen von den Änderungen betroffen sind Verbraucher*innen, die bereits selbst Strom aus Photovoltaik erzeugen oder dies in nächster Zeit beabsichtigen.

Die Anpassungen im Überblick:

Der Netzanschluss kleiner Anlagen ohne Verzögerung möglich:

Stromnetzbetreiber sind zum Anschluss von Photovoltaikanlagen verpflichtet. Reagiert ein Netzbetreiber nicht unverzüglich mit einem Zeitplan auf das Anschlussbegehren von Verbraucher*innen, dürfen diese spätestens nach einem Monat ihre Anlage (bis 10,8 Kilowatt) anschließen.

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt muss keine EEG-Umlage für den Eigenverbrauch gezahlt werden, vorher lag die Grenze bei 10 Kilowatt:

Für Anlagen über 30 Kilowatt fällt eine reduzierte EEG-Umlage von 2,6 Cent je Kilowattstunde an. Zum Vergleich: Für jede aus dem Stromnetz gelieferte Kilowattstunde müssen Verbraucher 6,5 Cent EEG-Umlage bezahlen.

Förderung von Mieterstrom:

Bis zum Jahr 2030 soll die Menge an produzierten Solarstrom fast verdoppelt werden. Damit auch Mieter*innen und Wohnungseigentümer*innen den Strom aus der Sonne stärker nutzen können, wird der so genannte Mieterstromzuschlag erhöht. Außerdem wird die Mieterstromförderung auch für Strom gewährt, der außerhalb des Gebäudes der Photovoltaikanlage an Bewohner*innen innerhalb desselben Quartiers geliefert wird. Der Mieterstrom darf sowohl vom Anlagenbetreibenden selbst, als auch von Dritten an Verbraucher geliefert werden.

Fortführung des Betriebs alter Photovoltaik-Anlagen (20+ Jahre alt):

Für Solar-Anlagen, die 2001 oder früher in Betrieb genommen wurden, ist der Anspruch auf Förderung ausgelaufen. Die Regelungen des neuen Gesetzes ermöglichen es den betroffenen Anlagenbetreibern, weiterhin Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Für den Strom erhalten sie keine Förderung mehr, aber einen üblichen Marktpreis. Diese Übergangsregelung gilt bis 2027.

Die Verbraucherzentrale Sachsen begrüßt diese Neuerungen. „Dennoch sind sie zu kurz gesprungen“, kritisiert Lorenz Bücklein: „Der Mieterstrom muss endlich in die Städte gebracht werden. Das gelingt nur, wenn die EEG-Umlage wie beim Eigenstromverbrauch für Hauseigentümer*innen entfällt.“

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen muss hier dringend nachgebessert werden, um den Einsparzielen im Gebäudesektor auch näher zu kommen. Die Erhöhung des Mieterstromzuschlags ist hier nicht ausreichend.

Eine kostenlose Energieberatung und weitere Informationen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenlos unter 0800 - 809 802 400.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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