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Aus der Ferne funkt’s: Neuerungen der Heizkostenverordnung

Pressemitteilung vom
In Mehrfamilienhäusern mit einer Zentralheizung werden seit den 1980er Jahren die Heizkosten nach dem individuellen Wärmeverbrauch verteilt. Die seit Anfang Dezember 2021 geltende neue Heizkostenverordnung bringt einige Änderungen - vor allem bei der Digitalisierung mit sich.
Heizkostenabrechnung

Ein Buch mit sieben Siegeln: Die Heizkostenabrechnung

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Mittels Digitalisierung soll mehr Transparenz beim Energieverbrauch hergestellt werden. Ziel des Ganzen ist es, Verbraucher*innen zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen.

Fernablesbare und kompatible Geräte

Neu installierte Wärmeverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein. Bis 2026 sind dann alle vorhandenen Erfassungsgeräte nachzurüsten oder zu ersetzen. „Mit der Datenübertragung per Funk muss zur Ablesung niemand mehr in die Wohnung kommen. Das spart viel Zeit und auch Schreibfehler sind damit ausgeschlossen“, informiert Ulrike Körber, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Sachsen. Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Für bereits vorhandene Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.

Monatliche Verbrauchsinformationen

Sind fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieterinnen und Mieter nun monatlich zum Beispiel per App, E-Mail oder per Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. In der Auflistung enthalten sein müssen sowohl der Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat als auch zum eigenen Durchschnittsverbrauch sowie ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer.

Die monatlichen Verbrauchsinformationen soll es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen oder anpassen zu können.

Zusatzangaben in der jährlichen Abrechnung

In der Jahresabrechnung müssen weitere Informationen mitgeteilt werden. Dies betrifft neben Daten zu den eingesetzten Energieträgern auch Angaben zu Treibhausgasemissionen sowie über erhobene Steuern und Abgaben.

Neben der Information zu Entgelten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnen, müssen auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, bei denen sich Mieter*innen zum Energiesparen informieren können.

Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen

Ob sich durch die Neuerungen zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucherschaft ergeben, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen nicht sicher. Zu dieser Einschätzung kommt auch der Bundesrat. Er hat seine Zustimmung deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren auf ihre Auswirkungen hinsichtlich möglicher Zusatzkosten für die Mieter*innen evaluiert wird. „Wir fordern, dass durch die Fernauslesbarkeit zumindest keine Mehrkosten für die Verbraucher*innen entstehen“, sagt Stefanie Siegert, Teamleiterin für Digitales, Energie und Mobilität bei der Verbraucherzentrale Sachsen.

Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 - 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

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