Der neue Trend: Häuser ohne Heizung

Wärmelieferung kann richtig teuer werden
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Wer bereits ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, ist vielleicht schon über Werbung gestolpert, in der neue Heizungsanlagen ohne Investitionskosten angepriesen werden. Bauherren, die den Bauvertrag noch unterschreiben wollen, bemerken unter Umständen zu spät, dass die Heizungsanlage gar nicht mit erworben wird. Denn oftmals formulieren die Bauträger für diesen Fall unbemerkt, dass die Heizung kein Teil des Komplettpaketes ist, sondern Eigentum des Wärmelieferanten wird.   

 

Bei Neubau und Komplettsanierung setzt sich das Konstrukt des Wärmeliefercontracting immer mehr durch und ersetzt die selbst betriebene Heizung. Die geringeren Investitionskosten und der sorgenfreie Betrieb durch einen Contractor erscheinen als starke Vorteile. „Die Nachteile durch deutlich höhere Betriebskosten und die langfristige Bindung an den Anbieter werden meist nicht benannt. Auch die wirtschaftlich kaum darstellbare Möglichkeit eines späteren Umstiegs auf Eigenversorgung wird nicht aufgezeigt“, erläutert Carla Groß von der Verbraucherzentrale Sachsen.

 

„Das Problem ist die fehlende Transparenz im Bauvertrag. Die Wirtschaftlichkeit dieser Wärmeversorgung lässt sich von Bauherren nur prüfen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch der über einen langen Zeitraum (meist 10 Jahre mit Verlängerungsoptionen) bindende Wärmeliefervertrag des Contractors vorliegt“, so Groß weiter. Der Verbraucherzentrale ist kein Fall bekannt, bei dem alle notwendigen Fakten vorab offen gelegt wurden. Beim verbreiteten Bauträgermodell ist es vielmehr üblich, dass der Wärmeliefervertrag erst später durch den Bauträger abgeschlossen wird und sich der Bauherr bereits im Bauvertrag zum Eintritt in diesen verpflichtet. Er kauft also die Katze im Sack.

 

Mit Jahresbeginn  2018 wurden die wichtigsten Regelungen zum Bauvertragsrecht in das BGB übernommen. Im neuen Verbraucherbauvertrag haben Bauherren und Käufer von Wohneigentum nun mehr Rechte. Das betrifft insbesondere konkrete Angaben in der Baubeschreibung. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen muss die Baubeschreibung jetzt eindeutige und belastbare Aussagen bei geplanter Umsetzung von Wärmeliefercontracting enthalten. Es gilt darüber hinaus ein 14-tägiges Widerrufsrecht dieser Verbraucherbauverträge. Wer den Vertrag auf Contracting rechtzeitig und unabhängig prüfen lassen möchte oder sein Widerrufsrecht richtig nutzen möchte, ist bei der Verbraucherzentrale in Chemnitz, Dresden und Leipzig an der richtigen Stelle. Dort wird sowohl eine Bauherrenfachberatung als auch eine Bauherrenrechtsberatung  angeboten.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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