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Debeka Bausparkasse unterliegt in 2. Instanz vor Oberlandesgericht

Pressemitteilung vom
Streitfall Servicegebühr: Verbraucherzentrale Sachsen gewinnt auch in zweiter Instanz gegen die Debeka Baussparkasse vor dem Oberlandesgericht Koblenz.

Dem Fairnesspreis sollte nun die unverzügliche Rückzahlung der Servicepauschale an betroffene Verbraucher folgen

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Auf das weitere Urteil gegen die Debeka Bausparkasse AG mussten Verbraucher lange warten. Ziemlich genau vor einem Jahr hatte das Landgericht Koblenz im Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen den Anbieter entschieden, dass die Bausparkasse eine strittige Entgeltklausel bezüglich der Servicepauschale nicht nachträglich einführen durfte. Das wollte das Unternehmen nicht akzeptieren und ging in Berufung. Am 05. Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht Koblenz nun  ein weiteres Urteil zu Gunsten der Bausparer verkündet (Az.: 2 U 1/19 n.rk.). Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen ging das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung sogar noch einen Schritt weiter und erteilt auch der Einführung der Servicegebühr für Neuverträge eine Absage.

Aus Sicht der sächsischen Verbraucherschützer steht nun endlich die Rückzahlung der zum 01.01.2017 eingeführten Servicepauschale an die betroffenen Kunden an. Konkret geht es um Entgelte in Höhe von jährlich 12 beziehungsweise 24 Euro. „Nachdem die Debeka sich im Oktober damit gebrüstet hat, den Deutschen Fairnesspreis 2019 in drei Kategorien, darunter in der Kategorie Bausparkasse erhalten zu haben, erwarten wir, das die restlichen Rückerstattungen nun zügig und reibungslos vorgenommen werden“, fordert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Dabei ist es fair, diese Rückzahlung nicht nur dann vorzunehmen, wenn die Betroffenen selbst aktiv werden und einen Antrag stellen. „Wir erwarten, dass das Unternehmen von sich aus auf die Kunden zugeht und im Sinne des Urteils handelt“, fordert Heyer. Sollte die Debeka Bausparkasse dies nicht tun und stattdessen gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen, werden sich betroffene Bausparer vom Träger des Fairnesspreises wohl eher abwenden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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