BGH weist Beschwerde der Sparkasse Zwickau zurück
Nun ist es amtlich: der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 100/20) hat eine Beschwerde der Sparkasse Zwickau gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau (Aktenzeichen 6 S 54/19) zurückgewiesen. In der Entscheidung ging es um die Kündigung eines lukrativen Sparvertrages im Jahr 2017.
Interessantes Detail: Bei einer Umschreibung des Vertrages wurde von der Sparkasse eine Laufzeit von 99 Jahren ins Formular gedruckt. Diese Zahl gilt, entschieden 2019 die Zwickauer Richter. Die Sparkasse könne nicht argumentieren, dass die Zahl nicht ernst gemeint oder das Formular nur neu ausgedruckt sei. Die Beschwerde gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos. „Der lukrative Vertrag läuft nun bis mindestens ins Jahr 2097 – sehr zur Freude des Verbrauchers“, informiert Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen.
Gelten lassen muss die Sparkasse Zwickau auch den bei der Umschreibung vereinbarten Mindestzins von 0,5%. Zu wenig gezahlte Zinsen werden aufgrund des nun rechtskräftigen Urteils nachzuzahlen sein.
Hinsichtlich der Zinsen in Prämiensparverträgen kommt das dicke Ende für die Sparkasse Zwickau voraussichtlich noch dieses Jahr. In einer Musterfeststellungsklage will die Verbraucherzentrale Sachsen klären, dass in der Vergangenheit falsch abgerechnet wurde. Gleichzeitig soll eine verbraucherfreundliche Abrechnung festgelegt werden. Das Oberlandesgericht Dresden hatte den Verbraucherschützern bereits weitgehend rechtgegeben (Urteil vom 17.06.2020, Aktenzeichen 5 MK 1/20). Über die Revision wird vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 310/20) voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2021 entschieden. Zudem plant die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in Kürze gegen die Praxis der Sparkassen eine Allgemeinverfügung zu erlassen. „Sobald sich daraus ein konkreter Handlungsbedarf für Verbraucher*innen ergibt, werden wir wie gewohnt umfassend darüber informieren und den Betroffenen zur Seite stehen“, so Hummel.