Das Warten auf einen Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof hat ein Ende
Klarheit erhoffen sich tausende Betroffene, die Finanzwelt, beteiligte Juristen, sowie die Verbraucherschützer*innen aus Sachsen und ganz Deutschland vom anstehenden Termin: Am 6. Oktober 2021 um 11 Uhr findet vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Verhandlung der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig statt.
Dieser ersten der mittlerweile sechs eingereichten Musterklagen gegen sächsische Sparkassen hatten sich im Juni 2019 nach monatelangen Verhandlungen rund 1.300 Sparende angeschlossen. Sie streiten seitdem gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Sachsen um ihr Recht und ihr Geld. Denn die sächsischen Verbraucherschützer*innen gehen davon aus, dass in den Verträgen „Prämiensparen flexibel“ über viele Jahre die Zinsen zum Nachteil der Sparenden angepasst wurden. Im Schnitt steht den Betroffenen nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen eine Summe von 3.400 Euro Nachzahlung zu.
In erster Instanz hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) bereits im April 2020 verbraucherfreundlich entschieden, dass die betroffenen Klauseln zur Zinsanpassung unwirksam und mögliche Nachzahlungsansprüche noch nicht verjährt wären. Wie hoch die Nachzahlung ausfallen soll, konnten die OLG-Richter jedoch nicht festlegen. „Das Urteil der letzten Instanz ist nicht nur für die betroffenen Kunden der Sparkasse Leipzig im Marathon-Streit um die Zinsanpassung relevant. Es wird richtungsweisend für die gesamte Branche und für alle weiteren laufenden Musterfeststellungsklagen, Individualklagen sowie für alle, die sich noch keiner Klage anschließen konnten oder gar im Moment mit ihrer Sparkasse verhandeln“, erklärt Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen. „Außerdem deutet sich mit dem ersten Verhandlungstag vor Deutschlands oberstem Gerichtshof auch endlich ein Schlussspurt im Rechtsstreit für die ausdauernden Sparkassenkunden an, der dank starker Argumente hoffentlich zum Erfolg für den Verbraucherschutz wird“. Vor dem Hintergrund des nun anstehenden höchstrichterlichen Termins sollten sich betroffene Kunden jetzt hinsichtlich etwaiger minimaler Vergleichsangebote seitens der Geldinstitute nicht unter Zeitdruck setzen lassen.