Verbraucherzentrale zeigt, wie Bankkunden nach dem BGH-Urteil ihr Geld zurückbekommen
Hat das Kreditinstitut an der Gebührenschraube gedreht? Ist das Girokonto schon wieder zwei Euro teurer? Kostet die Einzahlung von Bargeld plötzlich 2,90 Euro pro Vorgang? Oder ist die Nutzung des Kontoauszugsdruckers nicht mehr kostenfrei?
Wenn Banken oder Sparkassen an der Preisschraube drehen, sind Verbraucher*innen zurecht verärgert. Auch in Sachsen steigen die Preise für Girokonten. Egal ob Post-, Commerz-, Volksbank oder Sparkasse: Vom Vogtland bis ins Erzgebirge und auch in Großstädten sind die Preise für Konten oder Einzelleistungen in den vergangenen Monaten und Jahren gestiegen. Allerdings waren diese Erhöhungen mitunter unzulässig – wie das aktuelle BGH-Urteil vom 27. April 2021 (BGH AZ.: XI ZR 26/20) bestätigt. Demnach müssen Kreditinstitute nun ihre langjährige Praxis bei der Umstellung der Kontomodelle und Preisstrukturen ändern und Kund*innen Geld zurückzahlen. „Preiserhöhungen oder neu eingeführte Entgelte können mit diesem Urteil zurückgefordert werden, sofern sie noch nicht verjährt sind und Betroffene der Erhöhung nicht aktiv zugestimmt haben“, erklärt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen und schätzt, dass das für den Einzelnen schon einige Euro sein können.
Worauf bei der Rückforderung zu achten ist und wie man sich bei aktuell angekündigten Preiserhöhungen verhalten kann, vermitteln die Expert*innen der Verbraucherzentrale Sachsen in einem Online-Vortrag.
Webseminar: 26. Juli 2021 | 18:00 bis 19:30
„UNZULÄSSIGE PREISERHÖHUNG BEIM GIROKONTO - So fordern Sie Bankgebühren zurück!“
Anmeldung unter:
Hintergrund:
Die Kreditinstitute haben in der Vergangenheit ihre Kund*innen spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden über ihre Absichten informiert. Sie haben dabei auf ein kostenfreies und fristloses Kündigungsrecht der Verbraucher*innen hingewiesen. Die Zustimmung der Kund*innen zu den Änderungen sollte nach zwei Monaten als erteilt gelten, wenn die Verbraucher*innen nicht vorher selbst aktiv abgelehnt oder gekündigt haben. Nur in sehr begrenzten Ausnahmen und unter konkreter Angabe wofür, darf Schweigen als Zustimmung gewertet werden – aber nicht bei den regelmäßig weit reichenden Preis- und Leistungsänderungen bei Zahlungskonten. So hat es der BGH entschieden. Allein nach dem bisherigen Vorgehen können die Geldinstitute künftige Preiserhöhungen nun nicht mehr durchsetzen.