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Urteil zu Negativzinsen erwartet

Pressemitteilung vom
Im Streit um Negativzinsen wird kommende Woche ein Urteil erwartet. Verschiedene Gründe sprechen aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen für einen erfolgreichen Ausgang...
Hintergründe zur Musterfeststellungsklage

Verschiedene Gründe sprechen aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen für einen erfolgreichen Ausgang

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Am 08. Juli steht ein lang erwartetes Urteil im Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland an: Dann urteilt das Landgericht Leipzig  wegen der Einführung eines Verwahrentgelts – häufig auch als  Negativzinsen bezeichnet. „Wir sind auf das Urteil sehr gespannt, da sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf für uns noch keine klare Tendenz des Gerichts entnehmen ließ“, sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

In dem Verfahren (Az.: 05 O 640/20) geht es um den Versuch der Sparkasse Vogtland ab dem 01. Februar 2020 mittels Preisaushang auf allen neuen Privatgirokonten und auch bei einem Kontomodellwechsel ein Verwahrentgelt in Höhe von minus 0,7 Prozent p.a. ab einer Einlage von 5.000,01 Euro einzuführen. Unabhängig davon forderte die Institution von den Kund*innen für ihre Kontomodelle VogtlandGiro Komfort, Vogtland Giro basis und VogtlandGiro direct auch Kontoführungskosten.

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist generell der Rechtsauffassung, dass die Erhebung eines Verwahrentgelts gegen rechtliche Regelungen verstößt und deshalb unzulässig ist. „In unserem Faktenblatt „Schluss mit Negativzinsen“  legen wir unsere Position ausführlich dar“, regt Heyer zum Nachlesen an.

Im aktuellen Verfahren sind einzelne Fragen zu beurteilen: So geht es beispielsweise um den Aspekt, dass sowohl Neukunden als auch Bestandskunden von der konkreten Vorgehensweise der Sparkasse Vogtland betroffen gewesen wären, was aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen rechtlich nicht statthaft ist. Eine weitere Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, ist die unzulässigen Doppelbepreisung.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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