Gericht bestraft Almased wegen verbotener Werbeversprechen

Pressemitteilung vom
Verbraucher, die abnehmen möchten oder gesundheitliche Probleme haben, sind besonders empfänglich für Werbeversprechen. Die Almased Wellness GmbH aus Bienenbüttel warb für ihr bekanntes Schlankheitsmittel "Almased Vitalkost" mit bezifferten Gewichtsreduktionen innerhalb konkret angegebener Zeiträume, die angebliche Regulierung des Blutzuckerspiegels oder Aktivierung des Stoffwechsels. Das Landgericht Lüneburg erklärte das in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen für unzulässig und untersagte eine Reihe der verbotenen Werbeaussagen.

Verbraucher, die abnehmen möchten oder gesundheitliche Probleme haben, sind besonders empfänglich für Werbeversprechen. Die Almased Wellness GmbH aus Bienenbüttel warb für ihr bekanntes Schlankheitsmittel "Almased Vitalkost" mit bezifferten Gewichtsreduktionen innerhalb konkret angegebener Zeiträume, die angebliche Regulierung des Blutzuckerspiegels oder Aktivierung des Stoffwechsels. Das Landgericht Lüneburg erklärte das in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen für unzulässig und untersagte eine Reihe der verbotenen Werbeaussagen.

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Das Unternehmen versuchte das Urteil aufzuheben, scheiterte aber im Jahr 2016 endgültig vor dem Bundesgerichtshof. Umso erstaunter waren die sächsischen Verbraucherschützer, als sie verbotene Werbung anschließend noch auf der Internetseite des Unternehmens entdeckten.

Das Landgericht Lüneburg hatte für diese Missachtung seines Urteils kein Verständnis und verhängte am 10. August ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro. Der Betrag müsse so empfindlich sein, dass dem Unternehmen die Folgen des Verstoßes spürbar werden, so das Gericht. Es berücksichtigte dabei, dass es sich bei der Firma "um einen Global-Player des Marktes für Gewichtsreduzierungsmittel handelt, die Werbung zur teuersten Sendezeit schalten kann". Für den Fall, dass das Geld nicht beigetrieben werden kann, sind bis zu 50 Tage Ordnungshaft des Geschäftsführers vorgesehen.

"Wir begrüßen diese Entscheidung sehr", sagt Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen. "Die Strafe für so einen dreisten Verstoß hätte aber gern noch etwas höher sein können."

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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