Nach 20 Jahren: Recht auf Girokonto wird am 19. Juni endlich eingeführt

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Ein Leben ohne eigenes Girokonto gehört für Frau S. aus Leipzig zum Alltag. Sie, die ehemalige Selbstständige, zwischenzeitlich aber arbeitslose Schuldnerin mit einigen Pfändungen, wollte kein Kreditinstitut zur Kundin haben. Ihre Notlösung besteht darin, das Konto ihres Mannes mit zu nutzen. In der Leipziger Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale Sachsen sind solche Fälle bekannt. Nun bessert sich für die Betroffenen zum 19.Juni 2016 die Situation. Ab diesem Tag gibt es endlich das Recht auf ein Girokonto. Dafür haben die Verbraucherzentralen mehr als 20 Jahre gekämpft. Nun bleibt zu hoffen, dass, was lange währt, gut wird.

1995 gaben die deutschen Kreditinstitute eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung ab, nach der jeder Bürger auf Wunsch ein Girokonto erhalten sollte. Doch dieser Weg hat nicht zum erhofften Erfolg geführt. Geschätzt mehr als eine halbe Million Menschen in Deutschland haben kein eigenes Girokonto. Tendenz seit der Flüchtlingskrise steigend. Diese Menschen haben praktisch kaum die Möglichkeit, am Wirtschafts- und gesellschaftlichen Leben aktiv teilzunehmen. Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Geldautomatennutzung – alle diese Tätigkeiten setzen ein Girokonto voraus. Die betroffene Personengruppe, darunter auch Menschen ohne festen Wohnsitz, ist für die Kreditinstitute nicht lukrativ. Deshalb kam es, insbesondere bei Banken, immer wieder zu Verweigerungen. Nun wird über den Weg einer EU-Richtlinie das Recht auf ein Girokonto, dessen Bezeichnung Basiskonto lautet, in Deutschland eingeführt.

Das Basiskonto hat die gleichen grundlegenden Funktionen wie andere Girokonten auch. Es muss nicht kostenfrei sein. Es darf aber auch nicht teurer als ein vergleichbares marktübliches Girokonto sein und soll das Nutzungsverhalten des Kontoinhabers berücksichtigen. Es ist nicht mit dem Pfändungsschutzkonto zu verwechseln, kann aber in ein solches umgewandelt werden.

Wer ein Basiskonto eröffnen möchte, muss einen Antrag bei der gewünschten Bank stellen. Hierzu sollte das im Gesetz vorgesehene

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