Neue Blickwinkel mit der Kameradrohne

Pressemitteilung vom
Wann der Flugbetrieb erlaubt ist, wann fremde Grundstücke überflogen werden und wann Dritte gefilmt werden dürfen

Wann der Flugbetrieb erlaubt ist, wann fremde Grundstücke überflogen werden und wann Dritte gefilmt werden dürfen

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Fotos von der eigenen Familienfeier aus der Vogelperspektive aufnehmen oder einmal über die Hecke in Nachbars Grundstück spähen – das ermöglichen kleine Drohnen mit Kamerafunktion, auch Selfie-Drohnen genannt. Ganz ohne fremde Hilfe lassen sich mit ihrer Technik Sichtweisen erschließen, die bisher verborgen waren.

"Was technisch inzwischen simpel ist, ist jedoch nicht generell erlaubt", relativiert Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Seit Anfang April gibt es eine neue Drohnenverordnung, die auch für den privaten Drohnenflug Regelungen aufstellt. Sie legt unter anderem für alle Drohnen eine maximale Flughöhe von 100 Metern fest. Dabei dürfen Drohnen generell nur in Sichtweite des Steuerers geflogen werden. Wichtig für den privaten Einsatz zu wissen ist insbesondere, dass Drohnen, die optische oder akustische Funksignale empfangen – und dazu zählen Selfie-Drohnen – über Wohngrundstücken nicht geflogen werden dürfen, es sei denn der Grundstückseigentümer hat ausdrücklich zugestimmt.

"Neben den Regelungen für den Flugbetrieb selbst bilden die Regelungen des Datenschutzes wichtige Grenzen für den Drohneneinsatz", so Henschler weiter. Beispielsweise kann jedermann bildliche Aufnahmen seiner Person unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht untersagen. Die Veröffentlichung von Bildern fremder Personen beispielsweise im Internet bedarf immer deren Zustimmung. Wurde diese nicht eingeholt, können die Betroffenen sofort die Löschung verlangen, Abmahnungen aussprechen und unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen. Eltern nehmen diese Rechte stellvertretend für ihre Kinder wahr. Zugleich untersagt das Urheberrecht Bildaufnahmen von fremden Grundstücken aus der Luft. Hier gilt die Faustregel: nur das, was mit dem bloßen Auge und von einer normalen, also Fußgängerperspektive aus zu sehen ist, darf man auch fotografieren und filmen. Der Grundstückseigentümer kann dem Drohnenflieger daher den Überflug verbieten und darüber hinaus die Veröffentlichung von Bildern seines Grundstücks etwa im Netz abmahnen.

"Verstöße gegen die Drohnenverordnung kann jedermann beim Landesluftfahrtamt melden", so Henschler. Verstöße gegen das Urheber- oder Datenschutzgesetz sind individuell zivilrechtlich zu verfolgen ebenso wie durch Drohnen verursachte Sachbeschädigungen. "Hier ist wichtig zu wissen, dass viele Haftpflichtversicherungen solche Schäden ausschließen. Wer Drohnen fliegen lässt, sollte daher zuvor die Versicherung solcher Schäden absichern", informiert die Expertin.

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Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

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