Was Urlauber jetzt wissen müssen

Pressemitteilung vom
Die Rechtslage für gebuchte Reisen im Herbst hat sich durch die aktuellen Corona-Beschlüsse verändert. Die Verbraucherzentrale informiert und ist kompetenter Ansprechpartner.
Mann mit Rollkoffer am Flughafen

Die Rechtslage für gebuchte Reisen im Herbst hat sich durch die Corona-Beschlüsse verändert

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Die Folgen des beschlossenen Lockdowns sind für die Touristikbranche und damit auch für deren Kunden gravierend. Angesichts der oftmals ergebnislosen und zähen juristischen Auseinandersetzungen zu Beginn der Pandemie droht den Kunden mit den erneuten Reiseeinschränkungen nun ein weiterer Kampf um gebuchte Reisen und geleistete Anzahlungen. Viele Sachsen hatten Ende des Sommers hoffnungsfroh Reisen für den Herbst gebucht. Besonders sicher schien Vielen ein Urlaub in Deutschland.

Im November sollen touristische Hotels, Ferienwohnungen und Gästehäuser in Deutschland nicht mehr für touristische Zwecke genutzt werden, sondern nur noch für notwendige Reisen. „Die Verbraucher stehen nicht rechtelos da: Denn die Rechtslage ist nun klarer als bei den umstrittenen Beherbergungsverbotenen mit Test- und Quarantänepflichten“, erklärt Claudia Neumerkel, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen die aktuelle Situation für Reisende:

Individualreisen

Können Reisende ihre individuell gemietete Unterkunft aufgrund behördlicher Anordnung nicht beziehen, müssen sie auch kein Geld dafür zahlen. Die Nutzung einer Ferienwohnung oder des Hotelzimmers wird juristisch unmöglich. Daher können Kunden kostenfrei stornieren und haben einen Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen.

Das kann bei Individualreisen ins Ausland anders sein. Grundlage ist hier oft das Recht des Landes, in dem die Ferienunterkunft liegt. In einigen EU-Ländern dürfen Gutscheine statt Erstattungen vorgenommen werden.

Pauschalreisen

Pauschalurlaubern hilft die Europäische Pauschalreiserichtlinie: Wenn der vertraglich vereinbarte Reise nicht wie geplant durchgeführt werden kann oder die Reise vom Veranstalter abgesagt wird, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung seines Geld – und zwar binnen 14 Tagen. Dasselbe gilt nun, wenn Urlauber ihre Reise innerhalb Deutschlands absagen. Sie müssen nicht abwarten, bis der Veranstalter eine Stornierung vornimmt. „Wir erleben seit dem Frühjahr, dass Veranstalter nur sehr dürftig mit ihren Kunden kommunizieren. Da müssen Verbraucher hartnäckig bleiben“, empfiehlt Neumerkel.

Gutscheine können von den Unternehmen angeboten werden, müssen vom Kunden aber nicht akzeptiert werden.

Im Falle einer Insolvenz sind bislang nur die Pauschalurlauber gesetzlich abgesichert. Individualreisende werden bei einer Pleite des Vertragspartners den größten Teil ihres Geldes nicht wiedersehen. Deswegen fordert die Verbraucherzentrale eine gesetzliche Änderung der Vorauszahlungspraxis bei Reisen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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