Schluss mit dem Router-Zwang

Pressemitteilung vom
Freie Routerwahl ab 1. August 2016: Netzbetreiber dürfen Kunden keinen Router mehr vorsetzen

Freie Routerwahl ab 1. August 2016: Netzbetreiber dürfen Kunden keinen Router mehr vorsetzen

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Bisher konnten Netzbetreiber den Kunden die Nutzung eines bestimmten Routers vorschreiben und ließen damit fast ausschließlich die eigenen Router zu. Das ändert sich nun zum 1. August 2016 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Routerfreiheit, das auch mehr Wettbewerb ermöglichen soll. "Verbraucher haben bei Neuverträgen nun die Wahl, ob sie den vom Telekommunikationsanbieter angebotenen Router oder ein eigenes Endgerät verwenden", erklärt Janine Hartmann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das ist aber nicht der einzige Vorteil. "Möglicherweise verlangte Mietkosten für den Router fallen damit flach und auch die Weiterverwendung des Routers bei einem Umzug oder Providerwechsel sollte damit kein Problem mehr sein", so die Juristin.

Die zum Anschluss des eigenen Endgerätes erforderlichen Zugangsdaten und Informationen müssen die Anbieter ihren Kunden bei Vertragsschluss unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung stellen. "Abzuwarten bleibt, wie die Telekommunikationsanbieter im Einzelfall mit Bestandskunden umgehen und wie sie sich bei Problemen und in Störungsfällen verhalten werden", erklärt Hartmann.

Auf bestehende Verträge hat die Routerfreiheit vertraglich keine Auswirkungen. Zu überprüfen wäre jedoch, ob man den Mietvertrag des Routers zeitnah kündigen kann. "Der Kauf eines eigenen Routers kann nämlich durchaus günstiger sein", so Hartmann.

Verbraucher mit Fragen und Problemen rund um das Thema Telekommunikations- und Internetanschluss können sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Unter 0341-696 29 29 können sie telefonisch immer montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr einen Termin vereinbaren sowie Öffnungszeiten und Leistungen der Beratungseinrichtungen erfragen. Eine Übersicht über unser Beratungsangebot findet man unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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