Erfolg für das Widerrufsrecht

Verbraucherzentrale Sachsen gewinnt weitere Instanz gegen die S.P. Luftbild GmbH

Das Eigenheim mal aus der Vogelperspektive zu sehen, klingt erst Mal gut und ist vielleicht auch ein Bild wert. Davon geht zumindest die S.P. Luftbild GmbH aus und bietet Verbrauchern unaufgefordert Luftbildaufnahmen zum Kauf an der Haustür an – zu Preisen um die 300 bis 400 Euro. Dass derartiges Bildmaterial individuell angefertigt ist und Verbraucher daher kein Widerrufsrecht haben, sieht die Verbraucherzentrale Sachsen anders. Diese Sicht der Dinge bestätigte am 14. November 2017 das Oberlandesgericht Brandenburg mit einem Urteil gegen S.P. Luftbild (Az. 6 U 12/16).
 
„Es ist ein großer Erfolg für uns und die Verbraucher, da es sich um eine sehr zentrale Rechtsfrage handelt“, ordnet Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen ein. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bei der Frage, ob Waren kundenspezifisch angefertigt wurden oder nicht. Auch hier kann das Urteil eine Richtschnur sein. Gerade bei Haustürgeschäften, die ohne vorherige Bestellung des Verbrauchers forciert werden, ist nach unserer Auffassung kein anderes Ergebnis als das hiesige gerechtfertigt“, so Hummel weiter.
 
Die S.P. Luftbild GmbH bietet digitales Bildmaterial an, was zuvor durch eine Drittfirma per Hubschrauberflug angefertigt wurde. An der Haustür bestellen Verbraucher dementsprechend nur noch eine vergrößerte Aufnahme des Hausgrundstücks. Entschied sich ein Kunde für ein Foto, wurde ihm in der Vergangenheit ein Vertragsformular vorgelegt, auf dem ausdrücklich vermerkt war „Sie können Ihre Vertragserklärung nicht widerrufen“. Das Unternehmen berief sich darauf, dass die Bilder individuell angefertigt seien und ein Widerrufsrecht deshalb nicht bestehe.  
 
Diese Praxis mahnte die Verbraucherzentrale Sachsen bereits 2014 ab. Da das Unternehmen keinerlei Einsicht zeigte, klagte die Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Potsdam und gewann in der ersten Instanz. Die S.P. Luftbild GmbH ging in Berufung und unterlag nunmehr auch vor dem OLG Brandenburg. Insbesondere bekräftigt das OLG Brandenburg, dass kein Ausnahmetatbestand in Hinblick auf das Widerrufsrecht bestehe. Eine individuelle Anfertigung der Bilder liege nicht vor, weil die Fotos durch bereits bestehende vorgefertigte Dateien hergestellt werden. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, jedoch besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde seitens der S.P. Luftbild GmbH. 

Die Rechtskraft könnte durch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehemmt werden. „Wir scheuen eine Verhandlung vor dem BGH nicht. Ganz in Gegenteil, umso besser wenn dieses Thema eine grundsätzliche Klärung erfährt“, so Michael Hummel. 

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