Was bei der Einlösung zu beachten ist
Geschenk-Gutscheine sind beliebt und nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie und zahlreichen geschlossenen Geschäften wahrscheinlich auch in diesem Jahr unter etlichen Weihnachtsbäumen gelandet. Doch auch bei Gutscheinen gibt es aus Verbrauchersicht Einiges zu beachten.
„Wichtig ist es darauf zu achten, dass die Zeit für die Einlösung des Gutscheines nicht zu kurz bemessen ist. Auch für Gutscheine gilt die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Wer dann jedoch in diesen drei Jahren nichts Passendes findet, hat meist keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes.“ so Angelika Große von der Verbraucherzentrale in Hoyerswerda.
Bei Gutscheinen für Events wie Konzerte oder Sportveranstaltungen sollten die Beschenkten prüfen, ob die Möglichkeit der zeitnahen Geldauszahlung vermerkt ist. Das ist beispielsweise bedeutsam, wenn die Veranstaltung aufgrund von Covid-19-Maßnahmen vielleicht nicht stattfinden kann. Ansonsten gilt bei veranstaltungsbezogenen Gutscheinen natürlich der Tag der verschenkten Aufführung als Frist.
Bei der Einlösung von Gutscheinen sollten sich Verbraucher*innen aber nicht übermäßig viel Zeit lassen. Auch wenn die gesetzliche 3-Jahres-Frist gilt, besteht auch immer das Risiko, dass der Veranstalter zwischenzeitlich in die Insolvenz geht. In diesem Fall muss dann der Gutscheinbetrag zur Insolvenzmasse angemeldet werden.
Weitere Fragen zu Gutscheinen oder Problemen bei deren Einlösung, klären die Rechtsexpert*innen der Verbraucherzentrale in Hoyerswerda im Rahmen einer Rechtsberatung. Termine können unter 03571 - 406492 oder 0341 - 696 2929 oder online vereinbart werden.
Wer Fragen zu dem Thema der Verjährung hat, kann sich einen persönlichen Beratungstermin unter Telefonnummer 03571 - 406 492 vereinbaren oder die Online-Terminvergabe nutzen: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/beratungsstellen/hoyerswerda