Verbraucherzentrale Sachsen mahnt saturn.de wegen intransparenter und unwirksamer AGB ab
Auf heiß begehrte Ware freuten sich Ende des Jahres 2020 Fans der Playstation. Die fünfte Edition wurde vom Hersteller mit dem Versprechen „No Limits“ beworben. Doch limitiert war und ist scheinbar die Auflage dieser neuesten Spielekonsole. Bereits vor dem offiziellen Release war sie bei sämtlichen Händlern vergriffen, so dass Vorbestellungen von Kund*innen aufgegeben wurden.
So agierte auch saturn.de. In einem der Verbraucherzentrale Sachsen vorliegenden Fall wurde bereits Ende September eine Vorbestellung durch einen Kunden ausgelöst, ohne dass er eine unverzügliche Bestellbestätigung erhielt. Dies ist aber im Online-Handel gesetzlich vorgeschrieben. Daher hat die Verbraucherzentrale Sachsen saturn.de nun wegen unwirksamer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, irreführender geschäftlicher Handlungen und verbraucherschutzwidriger Praktiken abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Statt der gesetzlich vorgegebenen Eingangsbestätigung forderte saturn.de den Kunden nur wenige Tage nach Bestellung zur Zahlung auf. „Ein Blick in die AGB von saturn.de verrät, dass mit der Zahlung gar kein Vertrag zustande käme“, stellt Sten Wagner, Rechtsexperte von der Verbraucherzentrale Sachsen klar. „Erst durch den Versand der Ware oder eine Versandbestätigung will saturn.de hier einen Vertrag geschlossen sehen“, so Wagner weiter. In den AGB heißt es zudem, dass bereits gezahlte Leistungen bei Nichtlieferung zurückgezahlt würden. Wie lange das Unternehmen das Geld der Kund*innen einbehält, bleibt dabei völlig im Dunkeln, was insbesondere interessant ist, weil die PS5 auch Mitte Januar noch als nicht lieferbar bei saturn.de gelistet wird. Diese Umgang mit Kund*innen ist nicht nur unfreundlich, sondern nach Auffassung der Verbraucherzentrale intransparent und unwirksam.
Wenn saturn.de eine Zahlungsaufforderung versendet, und wie vorliegend den Versand der Ware bei Zahlungseingang ankündigt, kann der Verbraucher davon ausgehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Denn die Zahlung des Kaufpreises macht aus Sicht des Kunden nur Sinn, wenn bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, der Grundlage für seine Zahlung ist – üblicherweise will kein Kunde Geld zahlen, also die eigene Leistungspflicht erfüllen, ohne einen Anspruch auf die Gegenleistung zu haben.
Wer eine PS5 bestellt hat und immer noch auf die Lieferung wartet oder verunsichert ist, kann sich telefonisch oder per E-Mail bei den Expert*innen der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Erste Informationen rund um den Vertragsschluss – inklusive Musterbrief zum Wiederruf – gibt’s auch auf der Internetseite der sächsischen Verbraucherschützer.