Verjährungsfristen im Blick behalten und jetzt handeln
Wer im neuen Jahr Katerstimmung wegen verpasster Fristen und entgangener Ansprüche vermeiden möchte, hat es jetzt in der Hand. Dabei sind die unterschiedlichste Verträge relevant: Rückforderungsansprüche wegen zu viel geleisteter Zahlungen, Doppelzahlungen, zu Unrecht eingezogene Beträge oder auch überhöhte Forderungen aus Versorgungsverträgen.
Egal, ob es um Verträge mit Strom- oder Gasanbieter, private Krankenkasse, Kreditinstitut oder Autohändler geht, sollte man noch vor dem 31. Dezember 2020 sein, wenn die zu Unrecht geleisteten Zahlungen bereits 2017 erfolgten. Die meisten Ansprüche verjähren nämlich nach drei Jahren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, für die man sich entscheiden kann. Das Beantragen eines Mahnbescheides oder die Einreichung einer Klage gehören zu den Optionen.
„Die Verjährung hat wie alles im Leben zwei Seiten“, gib Angelika Große zu bedenken. „Werden im umgekehrten Fall nach dem großen Silvesterfeuerwerk um 0.00 Uhr Forderungen von Firmen aus dem Jahr 2017 oder älter an Verbraucher*innen herangetragen, kann mit Hinweis auf die Verjährung gemäß Paragraf 195 im Bürgerlichen Gesetzbuch in der Regel die Zahlung verweigert werden.“
Wer Fragen zu dem Thema der Verjährung hat, kann sich einen persönlichen Beratungstermin unter Telefonnummer 03571 - 406 492 vereinbaren oder die Online-Terminvergabe nutzen: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/beratungsstellen/hoyerswerda