Zeit zum Handeln für Dieselfahrer

Gewährleistungsrechte verjähren zum 31. Dezember – Handlungsbedarf auch für Händler und Hersteller

Gewährleistungsrechte verjähren zum 31. Dezember – Handlungsbedarf auch für Händler und Hersteller

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Halter von Dieselfahrzeugen, die Ansprüche aufgrund geschädigter Fahrzeuge geltend machen wollen, sollten aktuell zwei wichtige Ratschläge beachten.

 

Ende der Gewährleistungsfrist

Zum Ende dieses Jahres droht das Auslaufen der Gewährleistungsfrist für alle mehr als zwei Jahre alten Fahrzeuge. VW hatte 2015 das Recht auf Gewährleistungsansprüche für Dieselfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. „Wer bis dahin nicht Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, verliert seine Ansprüche aus Gewährleistung gegen den Verkäufer“, erklärt Dr. Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Henschler fordert daher, dass VW auf die Einrede der Verjährung für die nächsten vier Jahre verzichtet. Das heißt, dass der Hersteller sich so lange nicht auf die ausgelaufene Frist beruft, sondern Ansprüche weiterhin zulässt. „Dann haben die Betroffenen ausreichend Zeit, die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten, so dass sie sachlich fundiert entscheiden können, ob Klagen in eigener Sache sinnvoll ist“, so Dr. Henschler.

 

Was sollen Verbraucher tun?

Wer nicht bis 31. Dezember vor Gericht ziehen will, sollte sich vom Verkäufer seines Dieselfahrzeugs schriftlich versichern lassen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet, möglichst bis zum 31.12.2021. Dazu hat die Verbraucherzentrale Sachsen einen Musterbrief in petto, der hier abrufbar ist. Auch wer ein Schlichtungsverfahren bei einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle anruft, beispielsweise die ÖRA Hamburg, hält die Verjährung auf. Ein späterer Prozess ist dann immer noch möglich.

 

Mögliche Folgen einer Umrüstung

Viele Verbraucher fürchten infolge der Software-Umrüstung gravierende Folgen für ihr Fahrzeug. Insbesondere in Bezug auf Leistung, Kraftstoffverbrauch sowie Haltbarkeit und Wartungsbedürftigkeit des Motors. VW hat bereits Ende 2016 gegenüber dem Bundesverband der Verbraucherzentralen schriftlich erklärt, dass es solche Folgen nicht geben würde. „Die Händler müssen sich diese Erklärung zurechnen lassen und die Garantie jedem einzelnen Kunden vor der Umrüstung geben“, fordert Dr. Henschler.

 

Was sollen Verbraucher tun?

Wer derzeit zur Umrüstung fährt, sollte dem Händler mit einem weiteren Musterbrief der Verbraucherzentrale eine schriftliche Garantieerklärung abverlangen, dass die Umrüstung keine Folgeschäden verursachen wird. Diesen Musterbrief finden Verbraucher hier.

 

Die Verbraucherzentrale Sachsen berät Dieselkunden zu ihren Rechten gegen Händler und Hersteller. Noch in diesem Jahr werden die Experten der Verbraucherzentrale außerdem in Musterverfahren Ansprüche der Kunden vor Gericht klären lassen. Betroffene, die diesen Weg gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Sachsen beschreiten wollen, können sich dazu persönlich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder per E-Mail unter vzs@vzs.de Interesse bekunden.

 

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