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Ostsächsische Sparkasse Dresden: Entscheidung vertagt

Stand:
Die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat aus unserer Sicht vielen Prämiensparern jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. In der eingereichten Musterklage hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) am 22. März 2023 im Zinsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Sparkasse ein Urteil gefällt udn erstmal einen Referenzzinssatz bestimmt. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat Revision zum BGH eingelegt.
Icon Kläger vor Gericht
  1. Als erstes Institut lenkt die Ostsächsische Sparkasse Dresden im Zinsstreit zumindest teilweise ein und erkennt wesentliche Punkte der Abmahnung an. Da aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen aber höhere Zinszahlungen ausstehen, reicht sie trotzdem Musterfeststellungsklage ein.

  2. Die Musterfeststellungsklage Ostsächsische Sparkasse Dresden wurde am 1. Juni 2022 vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) eingereicht. Es ist die neunte sächsische Musterklage im Streit um fehlerhafte Zinsanpassung in Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“, die aus Sicht der Verbraucherschützer über etliche Jahre zum Nachteil der Sparenden angepasst wurden. Ein Urteil wurde noch nicht gefällt. Das Gericht hat im Juni 2022 entschieden, dass ein Sachverständiger zur konkreten Bestimmung des Referenzzinses bestellt wird.
  3. Das Klageregister beim Bundesamt für Justiz ist geschlossen. Prämiensparer*innen können sich der Klage damit nicht mehr anschließen. Wer seinen Zinsanspruch berechnen lassen möchte, kann dies jederzeit bei uns zum Preis von 130,00 Euro beauftragen. Bisher haben sich über 850 Kund*innen der Ostsächsischen Sparkasse bei uns gemeldet, um nachrechnen zu lassen, wie hoch die Zinsnachzahlung ausfällt. Den Betroffenen steht nach unseren Berechnungen eine Nachzahlung von durchschnittlich mehr als 5.000 Euro zu. Hier finden Sie Informationen zu weiteren möglichen Handlungsoptionen (wie Schlichtungsverfahren) für betroffene Sparer*innen.

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Welche Verträge sind betroffen?
Alle Kund*innen der Ostsächsischen Sparkasse Dresden , die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, in dem die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ enthalten ist, haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen einen Anspruch auf Zinsnachzahlung.

1. Juni 2022: Verbraucherzentrale Sachsen reicht Musterfeststellungsklage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden ein.

Mit nunmehr drei verbraucherfreundlichen Urteilen des Bundesgerichtshofes im Rücken reicht die Verbraucherzentrale Sachsen nun auch Musterfeststellungsklage gegen die Ostsächsische  Sparkasse Dresden ein. Dabei geht es um die aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen über viele Jahre falsch angepassten Zinsen in den variablen Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“. Es ist die neunte Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen. Zuvor hatte sie bereits Klage gegen die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau, die Sparkasse Vogtland, die Sparkasse Meißen, die Sparkasse Muldental, die Sparkasse Mittelsachsen, die Sparkasse Bautzen sowie die Erzgebirgssparkasse eingereicht.

9. November 2022:

Bei der Verhandlung vor dem OLG Dresden wurde noch kein Urteil gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden gefällt. Beide Streitparteien einigten sich jedoch auf ein bestehendes Gutachten und sparen Betroffenen voraussichtlich ein Jahr Verfahrensdauer. Weitere Informationen in der Pressemitteilung.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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