Ostsächsische Sparkasse Dresden

Stand:
Sächsische Sparkassen haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Prämiensparer*innen jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb haben wir Musterklagen gegen mehrere Sparkassen eingereicht - auch die Ostsächsische Sparkasse Dresden. Eine Übersicht über das Verfahren.
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Rund 650 Sparende haben sich dieser Musterklage angeschlossen. Am 09. Juli 2024 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XI ZR 44/23) über den geltenden Referenzzinssatz. Die höchstrichterliche Entscheidung hat erheblichen Einfluss auf alle weiteren Klagen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Betroffene Kund*innen sollten sich mit Blick auf mögliche Vergleichsangebote seitens der Sparkasse nicht unter Druck setzen lassen. Verbraucher*innen, die sich der Klage angeschlossen haben, sollten dennoch die Verjährung ihrer Ansprüche beachten und zügig handeln. Die Hemmung der Verjährung endete sechs Monate nach dem rechtskräftigen Urteil

WELCHE VERTRÄGE SIND BETROFFEN

Alle Kund*innen, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschossen haben, in dem die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ enthalten ist.

MEILENSTEINE DER MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE

  • 01. Juni 2022: Die Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse wird eingereicht.
  • 22. März 2023: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 5 MK 1/22) fällt ein erstes Urteil und entscheidet, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und die Verjährung der Ansprüche erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages beginnen. Das OLG Dresden entscheidet, den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554 festzulegen. Zudem wird festgesetzt, dass kein gleitender Durchschnitt gebildet wird.
  • 09. Juli 2024: Der BGH (Az.: XI ZR 44/23) bestätigt die Entscheidung des OLG Dresden. Die Klauseln zur Zinsanpassung sind rechtswidrig und die Ansprüche werden frühstens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung des Vertrages fällig und verjähren dann nach drei Jahren. Es gilt der Referenzzinssatz WU9554 und es wird kein gleitender Durchschnitt gebildet. Das Urteil ist rechtskräftig.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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