Jahrelanger Einsatz der Verbraucherzentralen zahlt sich aus
Auf dem Höhepunkt der Niedrigzinsphase begannen Kreditinstitute so genannte Verwahrentgelte auf Spareinlagen und in einigen Ausnahmen sogar auf Girokonten einzuführen. Bereits 2017 erkannte die Verbraucherzentrale Sachsen in einem Fall der Volksbank Reutlingen die negativen Auswirkungen dieser Negativzinsen auf Kontoguthaben und reagierte mit rechtlichen Schritten und der Erstellung eines Rechtsgutachtens.
Am 4. Februar 2025 entschied der Bundesgerichtshof schließlich in mehreren parallelen Verfahren der Verbraucherzentralen, dass die Erhebung von Negativzinsen aufgrund intransparenter Vereinbarungen in vielen Fällen unzulässig war – eine Entscheidung mit Signalwirkung.
Rechtssicherheit für kommende Niedrigzinsphasen
Die sächsischen Verbraucherschützer*innen hatten vor diesem Hintergrund bereits im Jahr 2020 gegen die Sparkasse Vogtland geklagt. Auch andere Kreditinstitute hatten entsprechende Entgelte erhoben, teilweise in anderer Höhe und mit variierenden Freibeträgen. Das bedeutete, dass Verbraucher*innen in ganz Deutschland durch diese Art der Entgelte in ihren Sparbemühungen massiv beeinträchtigt wurden.
Mit seinem Urteil bestätigte der BGH, dass Verwahrentgelte und ähnliche Negativzins-Klauseln auf Spar- und Tagesgeldkonten grundsätzlich unzulässig sind. Bei Girokontoverträgen komme es hingegen darauf an, ob die Vereinbarung mit den Kund*innen transparent ist, was im Fall der Sparkasse Vogtland nicht erfüllt war. Das Urteil schuf für kommende Niedrigzinsphasen Rechtssicherheit und stärkte die Rechte von Verbraucher*innen – ein bedeutender Erfolg für den Verbraucherschutz.
Verbraucherzentrale gestaltet öffentliche und politische Debatte mit
Insgesamt haben die jahrelangen Aktivitäten der Verbraucherzentralen dazu beigetragen, Rechtssicherheit für Verbraucher*innen zu schaffen, die unrechtmäßig erhobenen Negativzinsen zu thematisieren und durchzusetzen sowie die öffentliche und politische Debatte über diese Praxis entscheidend mitzugestalten.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.
