Energieanbieter müssen nach Preisbremsengesetzen über Entlastungen informieren
„Nach massiven Preissteigerungen im vergangenen Jahr ist eine Abmilderung der Folgen dringend notwendig“, begrüßt Lorenz Bücklein, Energiereferent der Verbraucherzentrale Sachsen die Bremsen.
Gesetzlich geregelt sind außerdem eine Reihe von Informationspflichten, die Energieanbieter mit Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform gegenüber ihren Kund*innen erfüllen müssen. Die Gesetze zu den Preisbremsen enthalten Vorgaben dazu, was die Energieversorger den Verbraucher*innen auszuweisen haben. Es gibt dafür aber kein einheitliches Muster. Vielmehr kann jeder Versorger seine eigene Mitteilung erstellen.
Insbesondere sieht das Gesetz vor, die ermittelten Entlastungsbeträge im Rahmen der Informationspflichten darzustellen. „Wir sehen hier die Anbieter in der Pflicht, für Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu sorgen. Dahingehend ist es wichtig, die Informationen so verständlich wie möglich für die Kund*innen zu formulieren“, fordert Bücklein.
„Uns sind die Herausforderungen bei der Umsetzung der Preisbremse seitens der Anbieter bewusst. Dies darf aber nicht zu Lasten der Verbraucherschaft gehen. Wir werden deshalb darauf achten, ob die Schreiben den Ansprüchen der Nachvollziehbarkeit genügen“, so der Experte.
Verbraucher*innen können sich bei aufkommenden Fragen zu den Informationsschreiben und zu den Preisbremsen, aber auch zu Preisanpassungen oder Energieeinsparpotenzialen an die Beratung der Verbraucherzentrale Sachsen wenden.
Mit ihrer Beratung in den 13 Standorten in Sachsen steht die Verbraucherzentrale Sachsen an der Seite der Ratsuchenden in der Energiekrise. Terminvereinbarungen sind über 0341-696 2929 (Mo-Fr, 9-16 Uhr) und über www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung möglich.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.