Schonfrist angebrochen: Informationspflichten in der Krise

Pressemitteilung vom
Die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme treten am 1. März – rückwirkend zum 1. Januar 2023 – in Kraft. Sie sollen dafür sorgen, dass Haushalte die deutlich gestiegenen Preise an den Energiemärkten nicht mit voller Härte zu spüren bekommen.
Zwei Menschen versuchen die steigende Gasanzeige zu blockieren.
Off

Energieanbieter müssen nach Preisbremsengesetzen über Entlastungen informieren

„Nach massiven Preissteigerungen im vergangenen Jahr ist eine Abmilderung der Folgen dringend notwendig“, begrüßt Lorenz Bücklein, Energiereferent der Verbraucherzentrale Sachsen die Bremsen.

Gesetzlich geregelt sind außerdem eine Reihe von Informationspflichten, die Energieanbieter mit Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform gegenüber ihren Kund*innen erfüllen müssen. Die Gesetze zu den Preisbremsen enthalten Vorgaben dazu, was die Energieversorger den Verbraucher*innen auszuweisen haben. Es gibt dafür aber kein einheitliches Muster. Vielmehr kann jeder Versorger seine eigene Mitteilung erstellen.

Insbesondere sieht das Gesetz vor, die ermittelten Entlastungsbeträge im Rahmen der Informationspflichten darzustellen. „Wir sehen hier die Anbieter in der Pflicht, für Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu sorgen. Dahingehend ist es wichtig, die Informationen so verständlich wie möglich für die Kund*innen zu formulieren“, fordert Bücklein.

„Uns sind die Herausforderungen bei der Umsetzung der Preisbremse seitens der Anbieter bewusst. Dies darf aber nicht zu Lasten der Verbraucherschaft gehen. Wir werden deshalb darauf achten, ob die Schreiben den Ansprüchen der Nachvollziehbarkeit genügen“, so der Experte.

Verbraucher*innen können sich bei aufkommenden Fragen zu den Informationsschreiben und zu den Preisbremsen, aber auch zu Preisanpassungen oder Energieeinsparpotenzialen an die Beratung der Verbraucherzentrale Sachsen wenden.

Mit ihrer Beratung in den 13 Standorten in Sachsen steht die Verbraucherzentrale Sachsen an der Seite der Ratsuchenden in der Energiekrise. Terminvereinbarungen sind über 0341-696 2929 (Mo-Fr, 9-16 Uhr) und über www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung möglich.
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


Foerderlogo-Freistaat-Sachsen-Modern

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.