Musterurteil für Meißner Prämiensparer*innen rechtskräftig

Pressemitteilung vom
Verjährung läuft in Kürze weiter. Betroffene sollten zügig handeln.
prämien sparen
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Am 30. Juli 2024 wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni zur Musterklage gegen die Kreissparkasse Meißen wegen falsch berechneter Zinsen in Sparverträgen rechtskräftig (Aktenzeichen: 5 MK 3/20). Nach dem richtungsweisenden Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs bekommen damit auch die Meißner Prämiensparer*innen endgültige Gewissheit, da beide Parteien keine Rechtsmittel einlegten.
 
„Wir haben abgewogen und uns entschlossen, keine Revision gegen das Urteil einzulegen“, informiert Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Das Urteil des Oberlandesgerichtes entspricht im Wesentlichen der Entscheidung des BGH. Wir respektieren diese höchstrichterliche Entscheidung und vermeiden damit, dass Sparende länger auf die ihnen zustehenden Zinsen warten müssen.“
 
Für die angemeldeten 615 Prämiensparer*innen der Meißner Klage heißt das: Sie müssen zügig handeln, denn nach dem Ende des Musterverfahrens wirkt die Hemmung der Verjährung nur maximal sechs Monate. Aber auch alle anderen Meißner*innen mit Prämiensparvertrag sollten nun tätig werden. Durch die Rechtskraft des Urteils ist auch für sie die Rechtslage endgültig geklärt und sie können nun auf Nachzahlungen hoffen. Es gilt aber: „Nur, wer sein Geld bei der Sparkasse einfordert, bekommt es auch. Wer sich darauf verlässt, dass die Sparkasse jetzt auf ihre treuen Sparer zugeht, geht am Ende vielleicht leer aus“, so Hummel.

TIPP!
Was Betroffene jetzt tun können, erörtern die Verbraucherschützer*innen aus Meißen Anfang September in zwei Informationsveranstaltungen. Interessierte können sich unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/veranstaltungen kostenfrei anmelden.
 
Die Verbraucherzentrale Sachsen steht allen Prämiensparer*innen – egal ob Mitkläger*in oder nicht – weiterhin fest zur Seite. In individuellen Beratungen prüfen die Expert*innen gemeinsam, was das Urteil bedeutet, welche Handlungsoptionen sich daraus ergeben und helfen bei der Berechnung der Nachzahlungsansprüche.
 
Terminbuchungen sind online unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341-696 29 29 möglich.

Alle Informationen zu den sächsischen Musterklagen, dem jüngsten BGH-Urteil und vieles mehr zu diesem Thema finden Interessierte auf der Themenseite: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/musterklagen-sparkasse
 

Transparenzhinweis: In einer ersten Fassung hatten wir den 7. August 2024 als Datum der Rechtskraft kommuniziert. Wir haben uns dabei an der Datierung der Urteile orientiert. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat einen anderen Rechtskraftvermerk, der allerdings erst kürzlich veröffentlicht wurde. Die Verbraucherzentrale Sachsen orientiert sich an den Angaben des BfJ und hat deshalb das Datum der Rechtskraft nachträglich verändert. Die Rechtskraft ist nun etwas früher eingetreten als kommuniziert. Damit endet die Hemmung der Verjährung auch eher. Für die Verbraucheransprüche ist dies nicht unerheblich.

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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