Musterurteil für Zwickauer Prämiensparer*innen rechtskräftig

Pressemitteilung vom
Am 2. August 2024 wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni zur Musterklage gegen die Sparkasse Zwickau wegen falsch berechneter Zinsen in Sparverträgen rechtskräftig.
Musterklagen_Sparkassen_VZS
Off

Verjährung läuft in Kürze weiter. Betroffene sollten zügig handeln


Am 2. August 2024 wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni zur Musterklage gegen die Sparkasse Zwickau wegen falsch berechneter Zinsen in Sparverträgen rechtskräftig (Aktenzeichen: 5 MK 1/20). Nach dem richtungsweisenden Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs bekommen damit auch die Zwickauer Prämiensparer*innen endgültige Gewissheit, da beide Parteien keine Rechtsmittel einlegten.

„Wir haben abgewogen und uns entschlossen, keine Revision gegen das Urteil einzulegen“, informiert Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Das Urteil des Oberlandesgerichtes entspricht im Wesentlichen der Entscheidung des BGH. Wir respektieren diese höchstrichterliche Entscheidung und vermeiden damit, dass Sparende länger auf die ihnen zustehenden Zinsen warten müssen.“

Für die angemeldeten 753 Prämiensparer*innen der Zwickauer Klage heißt das: Sie müssen zügig handeln, denn nach dem Ende des Musterverfahrens wirkt die Hemmung der Verjährung nur maximal sechs Monate. Aber auch alle anderen Zwickauer*innen mit Prämiensparvertrag sollten nun tätig werden. Durch die Rechtskraft des Urteils ist auch für sie die Rechtslage endgültig geklärt und sie können nun auf Nachzahlungen hoffen. Es gilt aber: „Nur, wer seine Ansprüche bei der Sparkasse einfordert, bekommt am Ende auch Geld. Wer sich darauf verlässt, dass die Sparkasse jetzt auf ihre treuen Sparer zugeht, geht vielleicht leer aus“, so Hummel.

Die Verbraucherzentrale Sachsen unterstützt alle Prämiensparer*innen – egal ob Mitkläger*in oder nicht – weiterhin. In persönlichen Beratungen prüfen die Expert*innen gemeinsam, was das Urteil bedeutet, welche Handlungsoptionen sich ergeben und helfen bei der Berechnung der Nachzahlungsansprüche.

Terminbuchungen sind online unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341-696 29 29 möglich. Alle Informationen zu den sächsischen Musterklagen, dem jüngsten BGH-Urteil und vieles mehr zu diesem Thema finden Interessierte auf der Themenseite:
www.verbraucherzentrale-sachsen.de/musterklagen-sparkasse

Transparenzhinweis: In einer ersten Fassung hatten wir den 07. August 2024 als Datum der Rechtskraft kommuniziert. Wir haben uns dabei an der Datierung der Urteile orientiert. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat einen anderen Rechtskraftvermerk, der allerdings erst kürzlich veröffentlicht wurde. Die Verbraucherzentrale Sachsen orientiert sich an den Angaben des BfJ und hat deshalb das Datum der Rechtskraft nachträglich verändert. Die Rechtskraft ist nun etwas früher eingetreten als kommuniziert. Damit endet die Hemmung der Verjährung auch eher. Für die Verbraucheransprüche ist dies nicht unerheblich.

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


Foerderlogo-Freistaat-Sachsen-Modern

Fußball-Fans vor Fernseher

Sammelklage gegen DAZN Limited

Der Streaming-Anbieter DAZN erhöhte seine Preise 2021 und 2022 in laufenden Verträgen ohne Zustimmung der Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die zugrundeliegenden AGB-Klauseln für unangemessen benachteiligend und die damaligen Preiserhöhungen für Bestandskunden für rechtswidrig.
Ein Mann steht nachdenklich vor einem geöffneten Kühlschrank

Fragen zu Lebensmitteln? In unserem Forum antworten Expert:innen!

Kostenlose Auskunft von den Verbraucherzentralen: Unter lebensmittel-forum.de bekommen Sie unkompliziert eine fachkundige Antwort zu Fragen rund um Lebensmittel. Mehr als 300 Beiträge sind schon zum Stöbern da.
Bundesgerichtshof

Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.