Zinsanpassung: Bundesgerichtshof bestätigt Leiturteil erneut

Pressemitteilung vom
Relativer Zinsabstand, monatliche Anpassung und Verjährung erst ab Ende des Sparvertrages gelten auch für Prämiensparende aus dem Vogtland
Michael Hummel und Nicole Leistner vor dem BGH in Karlsruhe

Ein langer Weg liegt hinter den Sparkassenkund*innen aus dem Vogtland, die seit August 2020 um ihr Recht und ihr Geld aus den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“ kämpfen. Dank der Musterfeststellungsklage konnte die Verbraucherzentrale Sachsen den Sparenden Stress, Kosten und fortwährenden Austausch mit Gerichten und Anwälten abnehmen. „Auch die Sparkassenkunden aus dem Vogtland können sich darauf verlassen, dass wir hartnäckig und mit reichlich Durchhaltevermögen für ihre Rechte kämpfen“, verspricht Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.

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Mit Erfolg: Erwartungsgemäß urteilte heute der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Sparkasse Vogtland die Zinsen auf Basis einer rechtswidrigen Zinsklausel angepasst hat. Damit ist das viel beachtete Leiturteil vom 6. Oktober 2021 gegen die Sparkasse Leipzig bereits zum dritten Mal bestätigt. Seitdem hat der BGH in der gleichen Streitigkeit auch gegen die Sparkassen Zwickau und Erzgebirge mit gleichem Tenor entschieden.

Die BGH-Richter erklärten heute die Zinsklausel, die die Sparkasse Vogtland in den über viele Jahre beliebten Prämiensparverträgen angewendet hat, für unwirksam. Demnach hätte ein langfristiger Zinssatz der Deutschen Bundesbank angelegt werden müssen. Ganz deutlich wurde der Senat mit seinem Bekenntnis zum relativen Zinsabstand und weist damit abweichende Tendenzen von deutschen Oberlandesgerichten zurück. Auch die Entscheidung, dass die Verjährung erst mit Vertragsende beginnt, hat weiterhin Bestand. Nach welchem Referenzzinssatz der Nachzahlungsanspruch konkret berechnet werden soll, wurde allerdings erneut nicht festgelegt, sondern ans Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

„Ganz besonders bemerkenswert ist die Einschätzung des BGH, dass ein bereits vorliegendes Gutachten zum Zinssatz in der Auseinandersetzung zwischen einem Verbraucher und Ostsächsischer Sparkasse Dresden auch vor dem BGH in die Urteilsfindung fließen könnten“, erklärt Hummel: „Das heißt, dass die Anhörung des Sachverständigen am kommenden Dienstag, den 30. Januar um 13 Uhr zum Zinssatz vor dem Oberlandesgericht Dresden enorm an Bedeutung gewinnt.“

Hintergrund: Das Urteil betrifft 1.114 Kund*innen der Sparkasse Vogtland die ihre Ansprüche im Verfahren angemeldet haben. Nach Berechnungen von Sachverständigen der Verbraucherzentrale wurden im Durchschnitt 2.400 Euro zu wenig Zinsen pro Vertrag durch die Sparkasse Vogtland gezahlt.

Aktenzeichen:

Sparkasse Vogtland XI ZR 257/21

Sparkasse Zwickau XI ZR 310/20

Erzgebirgssparkasse XI ZR 461/20

Sparkasse Leipzig XI ZR 234/20

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Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

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Der vzbv führt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.
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