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Multipolster: Gewährleistungsausschluss unwirksam

Pressemitteilung vom
Landgericht Leipzig: 14-tägige Mängelanzeigefrist in Geschäftsbedingungen unzulässig

Landgericht Leipzig: 14-tägige Mängelanzeigefrist in Geschäftsbedingungen unzulässig

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Die Multipolster GmbH & Co. Handels KG aus Burgstädt bei Chemnitz darf sich nach einem Urteil des Landgerichts Leipzig (Az.: 08 O 1501/15) künftig nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss in ihren Geschäftsbedingungen berufen. Das Möbelhaus wollte Verbrauchern Ansprüche verweigern, wenn diese offensichtliche Mängel später als 14 Tage nach erfolgter Lieferung rügen.

"Dies widerspricht grundlegenden gesetzlichen Vorschriften, welche eine Gewährleistung von 2 Jahren vorsehen", sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. "In den ersten 6 Monaten wird beim Verbrauchgüterkauf sogar gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits vorhanden war."

Sächsische Verbraucher hatten sich über das Verhalten des Unternehmens beschwert. Multipolster weigerte sich hartnäckig, die Beseitigung eines Mangels vorzunehmen, der später als 14 Tage angezeigt wurde. Da das Möbelhaus auch nach einer Abmahnung nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern, reichte die Verbraucherzentrale Sachsen Klage ein.

Das Landgericht verurteilte das Burgstädter Unternehmen dazu, die Klausel künftig nicht mehr zu verwenden. Auch darf es sich bei der Abwicklung von Verträgen, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden, nicht mehr darauf berufen. Eine persönliche Verurteilung des alleinigen Geschäftsführers lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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