Reiserecht in der Krise: Was gilt bei Krieg im Urlaubsgebiet?

Pressemitteilung vom
Krieg und politische Unruhen im Nahen Osten verunsichern viele Reisende. Flughäfen sind gesperrt, Flüge fallen aus, Reisen stehen infrage. Welche Rechte gelten bei Pauschal- und Individualreisen? Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert zu Stornierung, Rückreise und Erstattung.
Frau schaut sich am Flughafen um
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Was Pauschal- und Individualreisende jetzt wissen müssen

Der militärische Konflikt im Iran, die damit verbundene Eskalation und Unsicherheit in der Golfregion trifft auch den Tourismus. Flughäfen und Lufträume sind gesperrt, Urlauber sitzen in Hotels oder Kreuzfahrtschiffe in Häfen fest. Häufig fehlen den Betroffenen Informationen. Verbraucher*innen, die Urlaubsreisen in die Region, wie z. B. nach Dubai, gebucht haben oder die sich bereits in der Region aufhalten, sind verunsichert. Was Betroffene jetzt wissen müssen:

Ich habe eine Pauschalreise in die betroffene Region gebucht – Was soll ich tun?

Pauschalreisende sind deutlich besser geschützt als Individualreisende. Ansprechpartner für Betroffene ist immer der Reiseveranstalter.

Vor Reisebeginn:
„Grundsätzlich ist ein Rücktritt jederzeit möglich, oft aber gegen Stornokosten. Liegen jedoch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände wie Kriege oder politische Unruhen vor, ist ein kostenfreier Rücktritt möglich“, informiert Micaela Schwanenberg, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtiges Amt gilt in der Regel als starkes Indiz. Beginnt die Reise in den nächsten Tagen, sollte eine kostenlose Stornierung möglich sein. Bei weiter entferntem Reisebeginn sollten Betroffene nicht vorschnell stornieren, sondern die Lage beobachten und Rücksprache mit dem Veranstalter halten.

Während der Reise:
Ist die Reise erheblich beeinträchtigt und besteht eine Reisewarnung, können Reisende den Vertrag außerordentlich kündigen und abreisen. Nicht genutzte Leistungen müssen erstattet werden. Umfasst die Reise An- und Abreise, muss der Veranstalter die Rückbeförderung organisieren und die Kosten tragen. Ist eine sofortige Rückreise nicht möglich, muss der Veranstalter die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für mindestens drei Nächte übernehmen.

Betroffene, die im Krisengebiet gestrandet sind, sollten sich in die Krisenvorsorgeliste des Bundesaußenministeriums (ELEFAND) eintragen.
Ansprechpartner für Betroffene Pauschalreisende sind die Reiseveranstalter sowie das Auswärtige Amt. Reiseveranstalter haben eine im BGB verankerte Beistandspflicht. Sie müssen ihre Kund*innen informieren, aufklären und unterstützen.
Wer seine Reise fortsetzt und im Krisengebiet bleibt, kann unter Umständen und im Einzelfall den Reisepreis mindern.

Ich habe nur einzelne Leistungen gebucht – Was muss ich beachten?

„Reisende, die Flüge und Hotels und eventuell weitere Reiseleistungen getrennt gebucht haben, sind deutlich weniger geschützt als Pauschalreisende“ erklärt Schwanenberg. „Ansprechpartner von Betroffenen sind immer ihre Airlines und die jeweiligen Anbieter.“
Findet ein gebuchter Flug statt, ist eine kostenlose Stornierung nicht möglich. Wird ein Flug von der Airline gestrichen, besteht in aller Regel ein Wahlrecht zwischen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt oder Erstattung des Flugpreises.

Wer mit eine EU-Airline fliegt, hat nach der Fluggastrechteverordnung Anspruch auf vollständige Erstattung des Ticketpreises, Betreuungsleistungen am Flughafen, Verpflegung und sofern notwendig Transfers und Hotelunterbringung. Bei Nicht-EU-Airlines ist die Rechtslage oft komplizierter. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt nur, wenn der Flug in der EU startet oder die Airline ihren Sitz in der EU hat. Ansonsten gilt das jeweilige nationale Recht.

Wer auf eigene Kosten ein neues Ticket kaufen oder einen Hotelaufenthalt verlängern muss, bleibt oft auf den Kosten sitzen. Möglicherweise bieten hier Reiserücktrittsversicherungen Schutz.
Wollen Betroffene also auf eigenen Wunsch von der Reise absehen, sind sie auf die Kulanz des Anbieters angewiesen oder müssen mit einem Stornoentgelt rechnen. Möglicherweise bieten auch hier Reiserücktrittsversicherungen Schutz.

Ich sitze auf einem Kreuzfahrtschiff in der Region fest – Was kann ich tun?

Betroffene Reisende sollten sich bei ihrem Reiseveranstalter über den Stand und die Ausreisemöglichkeiten informieren. Außerdem sind Betroffene aufgefordert, sich in die Krisenvorsorgeliste des Bundesaußenministeriums (ELEFAND) einzutragen.

So hilft die Verbraucherzentrale Sachsen konkret

Die Verbraucherzentrale Sachsen unterstützt Reisewillige und Reisende individuell und unabhängig, insbesondere wenn:

  • Reiseveranstalter oder Airlines nicht reagieren,
  • Stornokosten trotz Reisewarnung verlangt werden,
  • Erstattungen ausbleiben,
  • Unklarheiten zu Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen bestehen,
  • Versicherungen Leistungen ablehnen.

Die Rechtsexpert*innen prüfen Verträge und Stornobedingungen, bewerten die rechtliche Situation, helfen bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen und unterstützen bei der Formulierung von Schreiben gegenüber Reiseveranstaltern, Airlines oder Versicherungen.

Beratungstermine können telefonisch unter 0341 6962929 oder online vereinbart werden. Beratungen können persönlich, per Telefon oder Videochat durchgeführt werden.
 
Betroffene sollten nicht zögern, sich frühzeitig beraten zu lassen – gerade in Krisensituationen lassen sich Rechte oft nur durch schnelles und gut informiertes Handeln wirksam sichern.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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