Was tun, wenn der Reiseveranstalter insolvent ist?
Betroffene Verbraucher*innen fragen sich nun, was das für ihre Reise bedeutet. Zunächst ist es wichtig, zwischen Pauschalreisen und individuell gebuchten Einzelreiseleistungen zu unterscheiden.
„Verbraucher*innen die eine Pauschalreise oder ein Reisepaket gebucht haben, sind bei einer Insolvenz grundsätzlich gut abgesichert“, informiert Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen. Reiseveranstalter müssen sich über einen Reisesicherungsfonds oder zumindest über einen Versicherer absichern. Auch Reiseveranstalter aus einem anderen EU-Land müssen eine Insolvenzabsicherung anbieten. Damit soll sichergestellt werden, dass Reisende bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ihr Geld zurückerhalten, unabhängig davon, ob die Insolvenz vor Antritt der Reise oder währenddessen eintritt. Betroffene sollten in ihren Reiseunterlagen nach dem sogenannten Sicherungsschein nachsehen. Dort ist der jeweilige Reisefond oder Versicherer benannt, an den sich Verbraucher*innen im Fall einer Insolvenz melden können.
Einzelne Reiseleistungen wie z.B. eine Hotelübernachtung oder ein Flug sind nicht über den Sicherungsschein abgesichert. Hier bleibt nur die Möglichkeit, die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden. Dabei kann es allerdings auch passieren, dass man gänzlich leer ausgeht.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hilft betroffenen Verbraucher*innen im Rahmen einer Rechtsberatung gern weiter. Ein Beratungstermin kann unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder unter
0341 - 696 2929 vereinbart werden.
Bei Anfragen, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stehen, können sie betroffene Verbraucher auch an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland unter www.evz.de/fragen-beschwerden wenden.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.