1N Telecom ignoriert BGH-Urteil

Pressemitteilung vom
Immer wieder Ärger mit 1N Telecom: Zahlreiche Verbraucher*innen berichten von zweifelhaften Forderungen des Telekommunikationsanbieters. Trotz eines klaren Urteils des Bundesgerichtshofs versucht das Unternehmen offenbar weiterhin, Geld einzutreiben – diesmal über sogenannte „Vergleichsangebote“.
Widerruf und Kontaktaufnahme sind nicht möglich
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Seit Jahren melden sich Verbraucher*innen bei den Verbraucherzentralen: Sie sollen für angebliche Verträge mit der Firma 1N Telecom mit Sitz in Düsseldorf zahlen. Viele der Betroffenen waren ursprünglich Kund*innen der Telekom und ließen sich durch irreführende Postwurfsendungen zum vermeintlichen Anbieterwechsel bewegen – und zahlen nun für einen Anschluss, den sie gar nicht nutzen. Ein BGH-Urteil hat diesem Vorgehen Einhalt geboten, doch der Anbieter versucht weiterhin, seine Forderungen durchzusetzen – teilweise mit Erfolg.

Internetlink in Papierformular ist unzureichend

Viele Kund*innen unterschrieben im Glauben, lediglich ihren bestehenden Vertrag zu verlängern. Kurz darauf stellten sie jedoch fest, dass ihr bisheriger Anschluss gekündigt und ein neuer Vertrag mit 1N Telecom abgeschlossen worden war. Selbst nach einem fristgerechten Widerruf oder einer Anfechtung der Verträge beharrte das Unternehmen weiterhin auf Forderungen von bis zu 500 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH III ZR 59/24 vom 10.07.2025), dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 1N Telecom unwirksam sind, sofern sie lediglich über einen Internetlink in einem Papierformular zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Praxis ermögliche es den Kund*innen nicht, die Vertragsbedingungen klar und eindeutig zur Kenntnis zu nehmen, heißt es im Urteil.

Neue Forderungen trotz Gerichtsurteil

Trotz dieser Entscheidung versucht 1N Telecom weiterhin, auf diese Weise Geld einzutreiben – aktuell über sogenannte Vergleichsangebote, die von der TPI Investment GmbH mit Sitz in Essen unterbreitet werden. Dabei werden Betroffene aufgefordert, 200 Euro zu zahlen; andernfalls drohe die „Wiedereinsetzung der ursprünglichen, höheren Forderung“. In den Schreiben ist zudem von Titulierung, Zwangsvollstreckung und sogar Schriftvergleichsgutachten die Rede.

Verbraucherzentrale: „Vertragliche Basis fehlt in vielen Fällen“

Die Verbraucherzentrale Sachsen hält dieses Vorgehen für dreist und inakzeptabel. „Wir sehen grundsätzlich keinerlei rechtliche Grundlage, auf solche Vergleichsangebote einzugehen. Nach dem Urteil des BGH fehlt den Forderungen in vielen Fällen die vertragliche Basis“, erklärt Heike Teubner, Beratungsstellenleiterin in Auerbach.

Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen dringend, den Forderungen zu widersprechen und keinesfalls aus Angst zu zahlen.

Wer Unterstützung bei der Formulierung eines Widerspruchs benötigt, kann sich unabhängig und individuell beraten lassen. Terminvereinbarungen sind online oder unter 0341 6962929 möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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