Kostenfalle Coaching

Pressemitteilung vom
Der BGH stärkt mit Urteil vom 12. Juni 2025 die Rechte von Verbraucher*innen bei teuren Online-Coachings. Fehlt die nötige Zulassung nach dem FernUSG, kann der Vertrag unwirksam sein – Betroffene haben dann gute Chancen auf Rückzahlun. Die Verbraucherzentrale informiert über die Auswirkungen des Urteils und gibt Hilfestellung.
Mannspricht vor großer Gruppe zu einem Thema
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BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte bei Online-Programmen

Online-Coaching-Angebote in den Bereichen Fitness, Business und Lebenshilfe boomen – doch viele Verbraucher*innen zahlen dafür mehrere tausend Euro.

„Diese Programme sind oft sehr teuer, und wer unzufrieden ist, hat es bislang schwer, sein Geld zurückzubekommen“, erklärt Beate Landgraf von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Zwar steht Verbraucher*innen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, doch wenn sie zustimmen, dass das Programm sofort startet, verfällt das Widerrufsrecht bereits mit dem Zugang zu Online-Portalen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) stärkt nun die Rechte von Nutzer*innen deutlich. Wie Beate Landgraf erklärt, benötigen Anbieter solcher Online-Seminare eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

Diese Zulassungspflicht gilt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein kostenpflichtiges Angebot,
  • der Unterricht erfolgt überwiegend räumlich getrennt (z. B. online),
  • es gibt eine Form der Lernkontrolle – z. B. durch mündliche Rückfragen.

Liegt keine entsprechende Zulassung vor, kann der Vertrag unwirksam sein – und Betroffene haben gute Chancen, ihr Geld zurückzubekommen.

„Verbraucher*innen sollten daher prüfen, ob ihr Coaching-Vertrag diese Voraussetzungen erfüllt und sich vom Anbieter eine Zulassung gemäß § 12 FernUSG vorlegen lassen“, empfiehlt Landgraf.

Bei Fragen hilft die Verbraucherzentrale Sachsen. Termine können online unter oder telefonisch unter 0341 - 696 2929 vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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