Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn Sie einen Gasanschluss kündigen, sollte der Netzbetreiber entscheiden, was mit dem Anschluss passiert.
- Er kann pausiert, stillgelegt oder zurückgebaut werden. Ein erstes Gericht hat nun entschieden, dass Sie dafür nicht bezahlen müssen.
- Fordert Ihr Netzbetreiber Geld fürs Pausieren, Stilllegen oder Zurückbauen, lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten!
Warum gibt es aktuell viele Beschwerden zur Kündigung von Gasanschlüssen?
Verbraucher:innen berichten zunehmend, dass Gasnetzbetreiber nach der Kündigung des Anschlusses für dessen Stilllegung oder Rückbau hohe Kosten verlangen – teilweise im drei- bis vierstelligen Bereich. Gleichzeitig zeigen Beispiele: In anderen Netzgebieten wird dies kostenlos angeboten.
Das sorgt für Verunsicherung. Tatsächlich ist die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Schritt für Schritt: Wie kündige ich richtig?
Wenn Sie Ihren Gasanschluss nicht mehr benötigen, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Gasliefervertrag beim Gaslieferanten kündigen. Beachten Sie die vertraglichen Laufzeiten, oft bis zu 24 Monate.
- Messstellenvertrag beim Messstellenbetreiber kündigen. Das ist nur notwendig, wenn über den Messstellenbetrieb ein separater Vertrag zustande gekommen ist. Im Regelfall ist der Messstellenbetrieb Teil des Liefervertrags, einem so genannten kombinierten Vertrag.
- Netzanschlussvertrag beim Gasnetzbetreiber kündigen. Hierbei gibt es in der Regel eine Frist von einem Monat zum Monatsende.
Wichtig: Ein Sonderkündigungsrecht des Gasliefervertrags besteht grundsätzlich nicht, nur weil Sie auf ein anderes Heizsystem umsteigen. Darum sollten Sie den Umstieg entsprechend vorausschauend planen.
Was passiert nach der Kündigung meines Gasanschlusses?
Nach der Kündigung sollten Sie dem Netzbetreiber die Entscheidung überlassen, wie mit dem Anschluss weiter verfahren wird. Es sei denn, Sie haben ganz konkrete Vorstellungen, die Sie umgesetzt haben möchten. Dies kann dann allerdings zu Kosten führen, wenn Sie mit dem Netzbetreiber ein ganz bestimmtes Vorgehen vereinbaren. Es gibt drei typische Möglichkeiten. Eine ausführliche Darstellung finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
1. Inaktiver Anschluss ("Pausieren")
- Anschluss bleibt erhalten und betriebsbereit
- Gas kann später wieder genutzt werden
- Jährliche "Vorhaltepauschale" möglich
2. Stilllegung (Trennung)
- Anschluss wird außer Betrieb genommen
- Hauptabsperreinrichtung in der Straße wird geschlossen, Messeinrichtungen werden ausgebaut
- Gasleitungen werden aus Sicherheitsgründen entgast
- Leitungen bleiben im Boden
- Wiederanschluss ist gegebenenfalls möglich
3. Rückbau
- Anschluss wird vollständig entfernt
- Gasleitung wird von der allgemeinen Versorgungsleitung abgetrennt und Netzanschlussleitungen sowie Anlagenteile werden entfernt
- Neue Versorgung nur mit komplett neuem Anschluss möglich
- Durch Erdarbeiten aufwändig und teuer
Der Rückbau ist die teuerste Variante, da die Leitungen nicht nur stillgelegt, sondern aufwändig aus dem Boden entfernt werden müssen.
Dürfen mir für die Stilllegung des Gasanschlusses Kosten entstehen?
Die Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Es gibt keine eindeutige gesetzliche Regelung und unterschiedliche Auffassungen in der Fachliteratur. Allerdings stärkt eine erste Gerichtsentscheidung individuelle Verbraucherrechte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 5. Dezember 2025 (Az. 6 UKl 2/25) entschieden: Die Stilllegung eines Anschlusses ist keine "Änderung" im Sinne der gesetzlichen Regelung (§ 9 NDAV). Damit fehlt die gesetzliche Grundlage für Kostenforderungen. Das heißt, dass Kosten für die Stilllegung nach diesem Urteil ohne vertragliche Vereinbarung nicht an Verbraucher:innen weitergegeben werden dürfen. Geklagt hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Der betroffene Gasnetzbetreiber möchte die Entscheidung nicht hinnehmen und hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Erst dann liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik vor. Auch die Schlichtungsstelle Energie sieht keine rechtliche Basis, um Verbraucher:innen die Kosten pauschal aufzuerlegen.
Anders kann es sein, wenn bereits beim Anschluss ans Gasnetz mit dem Anbieter individuell vertraglich geregelt wurde, wer die Kosten für eine Stilllegung oder den Rückbau trägt.
Was sind "Vorhaltepauschalen"?
Einige Netzbetreiber verlangen Gebühren (zum Beispiel etwa 100 Euro im Jahr), wenn der Anschluss betriebsbereit bleibt. Auch dafür gibt es keine klare gesetzliche Grundlage. Solche Kosten sind nur unstrittig, wenn sie Sie ausdrücklich mit dem Netzbetreiber vereinbaren.
Welche gesetzliche Regelung ist geplant?
Die Bundesregierung hat im April 2026 einen Gesetzesentwurf eingebracht, der vorsieht, dass Gasnetzanbieter von Verbraucher:innen keine Kostenerstattung für eine vorläufige oder "dauerhafte Außerbetriebnahme" des Netzanschlusses fordern dürfen. Der Begriff "dauerhafte Außerbetriebnahme" meint die Stilllegung.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Netzbetreiber die technische Sicherheit beurteilen muss. Die Leitungen müssen demnach vorübergehend auf dem Grundstück geduldet werden. Und: Wird der Gasanschluss inaktiv geschaltet, darf der Netzbetreiber kein Geld für weiterhin anfallende Betriebskosten verlangen.
Zurzeit ist es ein Gesetzentwurf. Er ist noch nicht verabschiedet und das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Allerdings strebt die Bundesregierung die Umsetzung des Gesetzesvorhabens noch vor der Sommerpause 2026 an.
Was muss ich bei Verträgen und Formularen rund um den Gasanschluss beachten?
Ein zentrales Problem: Manche Netzbetreiber legen Formulare oder Verträge vor, mit denen Verbraucher:innen eine Stilllegung oder einen Rückbau beauftragen und gleichzeitig hohe Kosten akzeptieren sollen.
- Unterschreiben Sie solche Formulare nicht vorschnell!
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!
- Prüfen Sie genau, ob Sie sich zu Kosten verpflichten!
Was mache ich, wenn der Netzbetreiber Geld von mir verlangt?
- Treffen Sie keine vertraglichen Vereinbarungen über die Kosten!
- Zahlen Sie nicht vorschnell!
- Fordern Sie eine Begründung!
- Lassen Sie die Forderung prüfen (zum Beispiel von Ihrer Verbraucherzentrale)!
- Falls Sie sich für eine Zahlung entscheiden, dann sollten Sie nur unter Vorbehalt zahlen!
- Fordern Sie bereits gezahlte Beträge zurück, wenn die Forderung unberechtigt war!
FAQ – häufig gestellte Fragen zum Stilllegen von Gasanschlüssen
- Wie kündige ich den Gasanschluss richtig?
Kündigen Sie den Netzanschluss beim Gasnetzbetreiber. Kündigungsfrist: ein Monat auf das Ende eines Kalendermonats. Achten Sie auch auf die Kündigungsfrist Ihres Gasliefervertrags und kündigen Sie fristgerecht. Kündigen Sie außerdem beim Messstellenbetreiber, falls Sie einen separaten Vertrag über den Messstellenbetrieb haben.
- Was passiert mit meinem gekündigten Gasanschluss?
Das sollte im Regelfall der Netzbetreiber entscheiden. Der Anschluss kann einfach ungenutzt bestehen bleiben, also pausieren, stillgelegt werden (Trennung) oder sogar zurückgebaut werden. Das ist die teuerste Variante, weil alle Anschlüsse und Rohre entfernt werden.
- Wer trägt die Kosten für das Ende des Gasanschlusses?
Das ist nicht abschließend geklärt. Ein erstes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg besagt, dass der Netzbetreiber die Kosten ohne vertragliche Vereinbarung nicht von Verbraucher:innen verlangen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft die Entscheidung.
Es ist möglich, dass die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung schafft und regelt, ob und in welchem Umfang Verbraucher:innen die Kosten für eine Stilllegung tragen müssen.
- Was soll ich machen, wenn mein Netzbetreiber Geld für die Stilllegung verlangt?
Lassen Sie sich nicht zu kostenpflichtigen Vereinbarungen drängen! Prüfen Sie die Forderungen genau – sie sind oft rechtlich fraglich! Holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat, zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale!