Was passiert beim Umzug mit Stromvertrag oder Gasvertrag?

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Vor einem Umzug sollten Sie rechtzeitig klären, ob Sie Ihren Gas- oder Stromvertrag an der neuen Adresse weiterführen oder lieber kündigen möchten - und sich bei Ihrem Anbieter melden. Handeln Sie nicht, drohen schlimmstenfalls parallele Verträge mit doppelten Kosten.
Zwei Frau stehen während des Umzugs in ihrer neuen, noch leeren Wohnung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der Grundversorgung können Sie Verträge grundsätzlich kurzfristig kündigen. Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gelten andere Regelungen, da meistens längere Vertragslaufzeiten vereinbart wurden.
  • In der Regel können Sonderverträge am neuen Wohnort fortgesetzt werden. Teilen Sie den Umzug ihrem Anbieter aber in jedem Fall mit.
  • Wer sich nicht kümmert, dem drohen zwei parallele Verträge und damit doppelte Kosten.

     

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Auf jeden Fall um den alten Vertrag kümmern

Sich beim Umzug nicht um den alten Vertrag zu kümmern, kann teuer werden. Auch wenn Sie in der Grundversorgung sind, müssen Sie Ihren bisherigen Lieferanten kontaktieren und können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Schlimmstenfalls haben Sie sonst zwei Verträge parallel. Das heißt, Sie finanzieren womöglich den Stromverbrauch Ihrer Nachfolger in der alten Wohnung und hätten erst einmal nur einen Rückerstattungsanspruch, den Sie nachträglich gegen Ihre Nachmieter noch durchsetzen müssten.

Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Für Sonderkunden außerhalb der Grundversorgung ist die Kündigung bei einem Wohnsitzwechsel nun explizit im Gesetz geregelt. Sie haben die Möglichkeit, mit einer sechswöchigen Frist eine außerordentliche Kündigung gegenüber Ihrem Anbieter mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt in Textform zu erklären. Ihre Kündigung wird aber erst wirksam, wenn Ihnen Ihr Anbieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnort anbietet und die Belieferung dort auch möglich ist. Ist das der Fall, dann sind Sie verpflichtet Ihren Gas- oder Stromvertrag an der neuen Adresse fortzuführen.

Sie sollten aber darauf achten, dass es bei der ausstehenden Restlaufzeit und den bisherigen Preisen bleibt. Ändert der Anbieter infolge des Umzugs den Preis oder andere Vertragsbedingungen, hätte er nicht die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen angeboten und Ihre Kündigung wäre wirksam.

Eine Belieferung am neuen Wohnort gilt auch dann als nicht möglich, wenn es beispielsweise zu einer Haushaltszusammenlegung kommt oder wenn die Belieferung an dieser neuen Entnahmestelle bereits durch einen anderen Anbieter erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der bereits ein Liefervertrag besteht, wie zum Beispiel, wenn Sie bei Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner oder in eine bestehende Wohngemeinschaft einziehen. Eine Belieferung ist auch dann als nicht möglich anzusehen, wenn es zu einem Wechsel des Heizsystems kommt und der bisherige Heizstromvertrag mangels Nachtspeicherheizung oder der Gasvertrag mangels Gasanschluss nicht mehr erforderlich ist.

Als Wohnsitzwechsel im Sinne der Kündigungsregelung gilt auch der Umzug in eine andere Wohnung innerhalb eines Hauses.

Beachten Sie die Fristen und teilen Sie Ihrem Anbieter in der Kündigung oder in der Umzugsmitteilung Ihre neue Adresse mit.

Am Umzugstag ermitteln Sie den Zählerstand samt Zählernummer in der neuen Wohnung sowie den Zählerstand in der alten Wohnung. Diese Daten teilen Sie dem Gas- oder Stromanbieter und, um ganz sicher zu gehen, auch dem zuständigen Netzbetreiber mit.

Prüfen Sie, ob in den AGB zu Ihrem Strom- oder Gasvertrag unter dem Punkt "Kündigung" oder "Umzug" abweichende Regelungen vorgesehen sind. Es gibt beispielsweise Anbieter, die grundsätzlich ein Kündigungsrecht bei Umzug vorsehen, unabhängig davon, ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angeboten wird oder am neuen Wohnort geliefert werden kann.

Umzug mit Anbieterwechsel

Haben Sie Ihren Vertrag gekündigt und Ihr Anbieter bietet Ihnen an der neuen Adresse nicht die Fortsetzung Ihres Vertrages an oder kann Sie dort nicht beliefern, sollten Sie möglichst frühzeitig neue Verträge für die Zeit ab dem Umzug schließen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur eine Umzugsmitteilung abgegeben haben und ihr Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann. Den Zählerstand zum Umzugstag können Sie in der Regel nachliefern.

Haben Sie keinen Vertrag vereinbart, kommt mit dem Verbrauch der ersten Kilowattstunde an der neuen Adresse ein Grundversorgungsvertrag zustande. Wenn Sie sich erst nach dem Umzug für einen anderen Energieanbieter entscheiden, übernimmt dieser oft auch die Kündigung beim Grundversorger. Dies ist in der Regel noch bis zu sechs Wochen rückwirkend zum Einzugstermin möglich.

Am Umzugstermin notieren Sie sich den Zählerstand und die Zählernummer in Ihrer alten Wohnung. Beides teilen Sie dem bisherigen Strom- oder Gaslieferanten und Ihrem Netzbetreiber mit. Die entsprechenden Angaben aus der neuen Wohnung teilen Sie ihrem neuen Lieferanten mit.

Achten Sie besonders darauf, dass Sie die richtige Zählernummer angeben und keine Zählerverwechslung vorliegt. Übernehmen Sie die Zählernummer nicht ungeprüft vom Vormieter oder Vermieter. Denn wenn Sie eine falsche Zählernummer bei Ihrem Lieferanten angeben, etwa die eines Nachbarn, dann schließen Sie einen Vertrag über die Energielieferung für die Nachbarwohnung. Gleichzeitig kommt für Ihre Wohnung ein Grundversorgungsvertrag zustande.

Sie haben dann zwei Verträge und dementsprechend zwei Zahlungsverpflichtungen. Im Nachhinein Ansprüche gegen Ihren Nachbarn wegen Rückerstattung durchzusetzen, wird aufwändig und mühselig – von der finanziellen Mehrbelastung durch zwei Verträge ganz zu schweigen.

Vertrag am neuen Wohnort fortführen

Das oben beschriebene Sonderkündigungsrecht bei Wohnsitzwechsel ist nur eine Möglichkeit. Sie können auch mit Ihrem Vertrag in den meisten Fällen umziehen. In den AGB der meisten Sonderverträge findet sich die Vereinbarung, dass Ihr Lieferverhältnis am neuen Wohnort fortgeführt werden kann, der Umzug aber mit einer gewissen Frist dem Anbieter vorher anzuzeigen ist. In einigen wenigen AGB ist geregelt, dass der Liefervertrag mit einem Umzug endet. In diesem Fall brauchen Sie einen neuen Anbieter.

Schauen Sie in die AGB Ihres Vertrags unter dem Punkt "Umzug", wenn Sie sicher gehen möchten. 

Besonderheit bei gesondertem Messstellenvertrag

Haben Sie neben Ihrem Energieliefervertrag noch einen gesonderten Messstellenvertrag mit einem Messstellenbetreiber geschlossen, dann sollten Sie diesen bei Umzug nicht vergessen und auch gekündigt werden.

Besonderheit für Hauseigentümer

Als Hauseigentümer haben Sie neben dem Liefervertrag auch einen sogenannten Netzanschlussvertrag. Hier gilt: Auf jeden Fall mit dem derzeitigen Netzbetreiber Kontakt aufnehmen. Sie können den Vertrag dann entweder an die neue Adresse verlegen lassen, wenn sie im Anschlussgebiet des Unternehmens liegt. Oder Sie kündigen und schließen am neuen Wohnort einen Vertrag mit dem dortigen Netzbetreiber ab.

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

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