Optionen bei Lebens- und Rentenversicherungen
Einige Versicherer bieten ihren Kunden zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen die Auszahlung eines Teils der laufenden Überschussbeteiligung an. Dies kann natürlich Liquiditätsengpässe beseitigen, hat aber den Nachteil, dass diese Guthaben in der Altersvorsorge fehlen. Zudem ist gerade bei gut verzinsten Altverträgen, etwa mit 3,25 Prozent (auf den Sparanteil), Vorsicht geboten. Wenn Sie die angesparten Überschüsse vorzeitig herausnehmen, ist der Versicherer nicht mehr verpflichtet, diese mit dem vereinbarten Garantiezins zu verzinsen. Damit verschafft sich der Versicherer Erleichterungen, da er weniger Kapital mit dem hohen Garantiezins bis zum Vertragsablauf verzinsen muss.
Bei Engpässen und Schwierigkeiten, die laufenden Beiträge von laufenden Verträgen zu bezahlen, gibt es eine Reihe von Optionen, die Sie mit dem Versicherer besprechen sollten:
- Sie können die Versicherungsprämien in Abstimmung mit dem Versicherer stunden. Das heißt, Sie haben weiter Versicherungsschutz und zahlen die Prämien später nach, die Sie jetzt nicht zahlen können. Dies kann auch für einen längeren Zeitraum möglich sein - je nach Regelung und Absprache mit dem Versicherer.
- Sie können den Vertrag vorübergehend ruhend stellen, also mit dem Versicherer eine Ruhensvereinbarung schließen.
Achtung: Dies führt zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes für den Zeitraum der Ruhensvereinbarung. Hier wird ggfs. noch ein reduzierter Ruhensbeitrag gezahlt.
Allerdings wird der Versicherungsschutz nach Ablauf der Ruhenszeit wieder zu den alten Bedingungen fortgeführt. Das ist immer noch besser als den Vertrag ganz zu beenden, insbesondere bei z.B. einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die Sie dann möglicherweise gar nicht mehr erneut abschließen können, etwa wegen Vorerkrankungen oder aufgrund des Alters. - Beitragsfreistellung für die restliche Vertragslaufzeit und damit Fortführung als prämienfreie Versicherung. Der Vertrag läuft dann zwar ohne Beitragszahlung weiter, die Auszahlungen nach Vertragsablauf sind dann aber geringer und eventuelle Zusatzversicherungen entfallen oder haben geringere Leistungen. Das Recht zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ist gesetzlich verankert. Die Beitragsfreistellung erfolgt aber erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, also in der Regel zum Jahresende.
Achtung: Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. Es besteht kein Anspruch darauf, die Beitragsfreistellung wieder rückgängig zu machen, sofern vertraglich nicht anders vereinbart. Falls eine Rückkehr möglich ist, kann dies steuerliche Nachteile haben. - Beitragsfreistellung für einen bestimmten Zeitraum, sofern in Absprache mit dem Versicherer möglich. Nach Ablauf der Frist muss dann die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Die Leistung hat sich, wenn der Beitrag gleich bleibt, entsprechend reduziert. Wenn die Leistung erhalten bleiben soll, muss mit der Versicherung vereinbart werden, dass eine entsprechend höhere Beitragsrate nach Ablauf der Beitragsfreistellung auch geleistet wird.
- Kündigung: Sie erhalten den Rückkaufwert und müssen keine Beiträge mehr zahlen. Ob dies ein sinnvoller Weg ist, sollte immer sorgfältig geprüft werden. Problematisch ist dies z.B., wenn der Vertrag mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden ist. Die kann so einfach nicht ersetzt werden. Eventuell handelt es sich auch um einen Vertrag mit vorteilhaften steuerlichen Regelungen und geringen Kosten, dann sollte die Kündigung wegen eines nur vorübergehenden Engpasses gut überlegt sein.
- Teilkündigung: Sie erhalten einen Teil des Rückkaufswerts. Dies wird u.U. mit einer befristeten Beitragsfreistellung verbunden. Dann müssten nach Ablauf der Frist erhöhte Beiträge gezahlt werden, um bei Ablauf wieder die volle Leistung zu erhalten. Es kann auch vereinbart werden, dass die Beitragszahlung weiter läuft, dann aber geringer ausfällt wegen der reduzierten Ablaufleistung.
- Verrechnung der Beitragszahlung mit vorhandenem Überschussguthaben. Solange noch Überschussguthaben vorhanden ist, müssen Sie dann keine Beiträge mehr zahlen.
- Beleihung mit Zinsen: Der Versicherer gibt Ihnen einen Kredit. Prüfen Sie, wie hoch der Sollzins ist, und vergleichen Sie diesen mit Angeboten Ihrer Bank. Der Vorteil dieses Kredites ist die flexible Tilgungsmöglichkeit. Des Weiteren kann im "Notfall" die Kreditsumme auch mit dem Guthaben im Vertrag getilgt werden, mit der Konsequenz der Leistungsreduktion.
Vorsicht beim Dispo und mit Überbrückungskrediten
Die Inanspruchnahme des Dispositionskredites (auch "Dispo" genannt) auf dem Girokonto ist höchstens vorübergehend eine Option. Bedenken Sie dabei immer, die Zinsen sind sehr hoch und das Konto muss wieder ausgeglichen werden.
Einige Finanzberater und Kreditinstitute werben mit kostengünstigen Krediten zur Überbrückung Ihrer wirtschaftlichen Situation. Bedenken Sie dabei: Diese Kredite müssen Sie anschließend mit monatlichen Raten über mehrere Jahre tilgen. Das belastet Ihr Budget zusätzlich.
Option 3: Schätzen Sie die mittelfristige Situation ein und planen Sie neu
Die bestehende Immobilienfinanzierung sollten Sie sich in Ruhe ansehen und gründlich neu planen.
Suchen Sie mit dem Darlehensgeber eine gemeinsame Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses mit Blick auf Ihre neue finanzielle Situation. Seien Sie bei solchen Vereinbarungen aber vorsichtig und unterschreiben Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie genau, welche Auswirkungen die von der Bank vorgeschlagene Lösung auf die gesamte Vertragslaufzeit gesehen hat. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Einige Möglichkeiten und ihre Vor- und Nachteile beschreiben wir hier:
Die Tilgung reduzieren
Wer vertraglich hohe Tilgungen vereinbart hat, kann mit dem Darlehensgeber vereinbaren, die Tilgung zu reduzieren – zum Beispiel von 4% auf 1%. Dadurch verlängert sich zwar die Rückzahlung des Darlehens. Sie verschaffen sich aber vorerst Luft.
Beispiel: Für ein ursprüngliches Darlehen von 250.000 Euro mit 1,5% Sollzins und 4% anfänglicher Tilgung beträgt die monatliche Rate ca. 1145 Euro. Wird die Reduzierung der Tilgung auf 1% des ursprünglichen Darlehens vereinbart, beträgt die monatliche Rate nur noch ca. 520 Euro.
Wer bereits mehrere Jahre tilgt, hat eventuell weiteren Spielraum. Dann ist die Tilgung von beispielsweise anfänglich 2 Prozent auf mittlerweile 4 Prozent der ursprünglichen Darlehensschuld gestiegen. Bezogen auf die aktuelle Restschuld ist sie dann sogar noch höher. Reduziert man die Tilgung auf 1 Prozent der aktuellen Restschuld, kann man die Belastung deutlich reduzieren. Die Darlehensrückzahlung verlängert sich dann allerdings.
Beispiel: Für ein am 1. Januar 2012 abgeschlossenes Darlehen von 250.000 Euro beträgt mit 3% Sollzins und 2% anfänglicher Tilgung die monatliche Rate ca. 1.040 Euro. Die Restschuld betrug zum 31. Dezember 2021 ca. 191.000 Euro. Kann man diese als Basis für die zuzahlende Rate vereinbaren und reduziert die Tilgung auf anfänglich 1% bei gleichem Zins, reduziert sich die monatliche Belastung auf ca. 640 Euro.
Wer beispielsweise eine variable Tilgung vereinbart hat, kann von seinem vertraglichen Recht auf Reduzierung der Tilgungssatzes Gebrauch machen. Bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen können Sie die Tilgung später wieder erhöhen. Da diese Möglichkeiten in der Regel während der Zinsbindungszeit limitiert sind, muss das abgewogen werden. Die Darlehensrückzahlung verlängert sich unter Umständen.
Die Tilgung aussetzen
Wer sich die Tilgung nicht mehr leisten kann, kann diese im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber aussetzen. Es sind weiterhin Zinsen auf die bestehende Restschuld zu leisten. Diese verringert sich bis zur Wiederaufnahme der Tilgung nicht.
Geleistete Sondertilgungen zurückzahlen lassen
Im Regelfall können Sie sich in der Vergangenheit geleistete Sondertilgungen nicht mehr zurückzahlen lassen. Einige Verträge sehen ein solches Recht aber ausdrücklich vor. Dann können Sie sich zum Beispiel eine Sonderzahlung aus 2016 in Höhe von 10.000 Euro wieder aufs Konto überweisen lassen. Die Restschuld erhöht sich dadurch und die restliche Darlehenslaufzeit verlängert sich.
Wenn Sie ein solches Recht in Ihren Unterlagen nicht finden, können Sie darüber mit der Bank nur verhandeln.
Option 4: Wohngeld ist auch eine Möglichkeit für die eigene Immobilie
Wohngeld kann unter Umständen auch für Eigentümer einer selbst genutzten Wohnimmobilie in Frage kommen.
Denn nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld, den sogenannten Lastenzuschuss. Voraussetzung ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Weiterhin kommt die Gewährung nur in Frage, wenn die Wohnkosten Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Das bedeutet, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden dürfen.
Als Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums, die lastenzuschussfähig sind, kommen folgende Kosten in Betracht:
- Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
- Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben
- Versicherungsbeiträge für das Eigentum
- Bestimmte Heizkosten
- Verwaltungskosten
Die Höhe des Lastenzuschusses hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens des Haushaltes
- Höhe der zuschussfähigen Belastungen für das selbst genutzte Wohneigentum
Anträge müssen bei der jeweiligen Kommune gestellt werden. Unabhängige Informationen finden Sie unter anderem
beim zuständigen Bundesministerium.