Zeitungen und Zeitschriften im Abo: Tipps für Widerruf oder Kündigung

Stand: 19. August 2026

Hinweise und praktische Tipps zum Widerruf eines bereits abgeschlossenen sowie Kündigung eines bestehenden Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie können ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement, das an der Haustür oder via Internet, Telefon oder aufgrund schriftlicher Materialien zustande gekommen ist, in der Regel formlos widerrufen.
  • Bestellungen von einzelnen Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sind nicht widerrufbar.
  • Auch Kündigungen können ohne Unterschrift zum Beispiel per E-Mail erfolgen und müssen nicht noch einmal von Ihnen bestätigt werden.
  • Generell sind Nachweise, zum Beispiel in Form von Einschreiben, empfehlenswert.

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Ein Abo widerrufen

Ein an der Haustür abgeschlossenes Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement können Sie widerrufen. Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn der Vertrag im Internet, per Telefon oder aufgrund schriftlicher Materialien zustande gekommen ist.

Dagegen sind Bestellungen von einzelnen Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht widerrufbar – auch dann nicht, wenn sie telefonisch oder im Internet abgeschlossen wurden.

Für alle Abonnements gilt: Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage und beginnt, wenn Sie die erste Zeitschrift erhalten haben, aber nicht bevor Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden – zum Beispiel per Mail oder Post.

Der Widerruf kann formlos erfolgen - entgegen weit verbreiteter Ansicht ist eine Unterschrift nicht erforderlich! Es empfiehlt sich aber, einen Nachweis sicher zu stellen, etwa in Form eines Briefs per Einschreiben. Versenden Sie Ihren Widerruf per E-Mail, sollten Sie darauf achten, dass Sie eine Bestätigung erhalten. Um die 14-tägige Frist zu wahren, reicht eine E-Mail jedoch aus.

 

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten. Häufig wird diese Funktion als Widerrufsbutton bezeichnet. 

Ziel der neuen Regelung: Verbraucher:innen sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Die neue Pflicht geht auf eine EU-Richtlinie zurück. In Deutschland wird sie im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Der neue Widerrufsbutton ist dann in § 356a BGB geregelt. 

Gut zu wissen: Das eigentliche Widerrufsrecht ändert sich durch die neue Funktion nicht. Der Widerruf ist weiterhin nur innerhalb der gesetzlichen Frist möglich. Diese beträgt in der Regel 14 Tage, nachdem Sie den Vertrag abgeschlossen oder die bestellte Ware erhalten haben.

Ein Abo kündigen

Ein Abonnement können Sie grundsätzlich zum Ende einer zuvor vereinbarten Mindestdauer bzw. einer entsprechenden Laufzeit kündigen. Beachten Sie, dass hierbei Fristen einzuhalten sind. Bei älteren Verträgen kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate zum Ende der vereinbarten Laufzeit betragen.

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf die Kündigungsfrist nicht länger als 1 Monat vor Ablauf der Laufzeit sein. Für ein Kündigungsschreiben ist in der Regel keine Unterschrift notwendig – auch eine per E-Mail versendete Kündigung ist ausreichend. Es empfiehlt sich aber auch hier, einen Nachweis sicher zu stellen, da Sie im Zweifel belegen müssen, wann die Kündigung beim Anbieter angekommen ist.

Neuerung seit 1. Juli 2022: Bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können, muss seit Anfang Juli 2022 eine Kündigung über den so genannten Kündigungsbutton ermöglicht werden. Dabei muss der konkrete Vertrag nicht notwendigerweise online abgeschlossen worden sein. Die Möglichkeit, einen solchen Vertrag online beim Anbieter abschließen zu können, ist entscheidend. Daher gilt dies häufig auch für Zeitschriftenabos.

Kennt man das konkrete Datum des Kündigungszeitpunktes, fügt man am besten trotzdem noch "… bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt" hinzu, um lästige Diskussionen um den korrekten Zeitpunkt im Nachgang zu vermeiden. Außerdem sollte man um eine Bestätigung des Vertragsendes bitten. 

Wichtig zu wissen: Eine Kündigung ist eine "einseitige Willenserklärung", die nicht bestätigt werden muss. Sollten Sie also aufgefordert werden, sich die Kündigung zum Beispiel noch einmal telefonisch bestätigen zu lassen, müssen Sie nicht reagieren.

Unter Umständen soll eine solche Aufforderung ohnehin nur der Werbung für weitere Abos oder anderweitige Vertragsabschlüsse dienen. Am besten schreiben Sie bereits in die Kündigung, dass der Kündigungszeitpunkt per E-Mail oder Brief mitgeteilt werden soll und dass kein Interesse am telefonischen Austausch besteht.

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