Postbank: Ärger mit dem Pfändungsschutzkonto

Stand:
Zahlreiche Kund:innen berichten der Verbraucherzentrale NRW von katastrophalen Umgang der Postbank mit Pfändungsschutzkonten (P-Konten): Wochenlang fehlende Freibeträge oder zu lange gesperrte Konten führen zu existenziellen Problemen für die Betroffenen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein P-Konto soll eigentlich innerhalb kürzester Zeit festgelegte Freibeträge vor Pfändung schützen.
  • Kund:innen der Postbank berichten von P-Konten, die wochenlang ohne Freibetrag blieben und somit keinen Pfändungsschutz aufwiesen.
  • Unsere Formulierungshilfe dient als Vorlage für eine Klage beim Amtsgericht.
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Das Prinzip soll Menschen mit Schulden vor dem Schlimmsten bewahren: Wer mit Pfändungen zu rechnen hat, kann sein Konto davor schützen. Mit Hilfe eines "Pfändungsschutzkontos" bleiben 1.410 Euro monatlich unangetastet, damit die Schulden nicht durch Dispokredite und Zahlungsrückstände noch größer werden, als sie ohnehin schon sind. Dieser "Basisschutz" lässt sich zudem je nach Situation (Unterhalt, Kindergeld ...) mit entsprechenden Bescheinigungen erhöhen. Voraussetzung ist, dass man bei der Bank sein Girokonto in eben jenes spezielle P-Konto umwandeln lässt.

So weit die Regelung – doch Kund:innen der Postbank sehen sich aktuell mit Problemen konfrontiert: Viele berichten uns seit Monaten übereinstimmend von Konten, die trotz der Umwandlung wochenlang gar keinen Grundfreibetrag aufwiesen – obwohl dies innerhalb weniger Tage geschehen muss. Auch eine Erhöhung des Freibetrags soll viel zu lange nicht erfolgt sein, und bereits gesperrte Girokonten erhielten keine Freigabe, obwohl die Pfändung längst aufgehoben war. All dies kann existenzielle Probleme mit sich bringen: Daueraufträge für Miete, Strom und Telefon werden vom P-Konto nicht ausgeführt, Bargeld zum Lebensmittel- oder Medikamentenkauf darf nicht abgehoben werden ...

Betroffene: Formulierungshilfe für Klage nutzen!

Um sich gegen diese missliche Situation zu wehren, können Betroffene unsere Formulierungshilfe nutzen, um damit beim örtlichen Amtsgericht gegen die Postbank zu klagen. Das Ziel: Auszahlung des Kontoguthabens, möglichst direkt im Wege eines einstweiligen Verfahrens. Genauere Hinweise zur Verwendung finden Sie innerhalb des Dokuments!

Da auch nach direkter Aufforderung durch die Verbraucherzentrale NRW keine ausreichenden Gegenmaßnahmen der Postbank oder des Mutterkonzerns Deutsche Bank erkennbar waren, hatte die Verbraucherzentrale NRW die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeschaltet und Aufsichtsbeschwerde eingereicht, verbunden mit der Bitte um dringendes Einschreiten der Behörde. Daraufhin wurde gegen die Postbank seitens der Bankenaufsicht bereits eine Rüge erteilt.

Geldscheine mit Schloss verriegelt

Das Pfändungsschutzkonto ("P-Konto")

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Im Gegensatz zu "normalen" Girokonten wird ein Kontoguthaben hier gegen Pfändung, Ver- und Aufrechnung geschützt.
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