LEIPZIG +++ VORTRAG: HITZE, FLUT & TIGERMÜCKE: Fast alles zum Klimawandel +++ Hier direkt anmelden!

Das ändert sich 2022 bei Arbeit, Ausbildung und Steuern

Stand:
"Mindestlohn" für Azubis, steuerfreier Corona-Bonus bis März, höhere Tabaksteuer: Die Verbraucherzentrale NRW hat zusammengestellt, was sich 2022 rund um die Themen Arbeit, Ausbildung und Steuern ändert.
Zwei junge Menschen mit Schutzbrille an einer Drehbank
Off
"Mindestlohn" für Azubis: Mindestens 585 Euro bei Ausbildungsstart

Auch angehende Azubis dürfen sich 2022 über mehr Geld freuen: Wer sich ab dem nächsten Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro (bisher: 550 Euro für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich. 
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Damit wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung Rechnung getragen.

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen: So sieht der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel ab Januar 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vor, sodass Auszubildende dann 830 Euro (bisher: 810 Euro) im ersten, 965 Euro (bisher: 945 Euro) im zweiten und 1.125 Euro (bisher: 1.100) im dritten Ausbildungsjahr erhalten.

Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk steigt die Mindestausbildungsvergütung zum 1. August 2022: Für sie gibt es dann 740 Euro (2021: 710 Euro) im ersten, 815 Euro (2021: 780 Euro) im zweiten und 980 Euro (2021: 945 Euro) im dritten Ausbildungsjahr.

Die Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung gelten nicht für landesrechtlich geregelte Berufe, z.B. Erzieher, sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen (Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut).

Übrigens: Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5.000 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben.

Beim Ausbildungsbeginn 2023 wird die Mindestausbildungsvergütung dann 620 Euro betragen. Ab 2024 wird deren Höhe für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Kurzfristige Minijobs: Meldung über Krankenversicherung und Steuer-ID

Wenn Minijobber ab 1. Januar 2022 eine Beschäftigung annehmen, müssen Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angeben, wie die Aushilfe krankenversichert ist. Auch sollen Arbeitgeber, die der Minijob-Zentrale einen kurzfristigen Minijob melden, unverzüglich eine Rückmeldung bekommen: Mit Informationen, ob die Aushilfskraft zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits andere kurzfristige Beschäftigungen hat.

Außerdem müssen Arbeitgeber ab Januar auch die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.

Hintergrund: Auch der Verdienst aus dem Minijob ist steuerpflichtig. Und zwar unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder nach die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird. Über die Details zum Meldeverfahren und Informationsaustausch informiert die Minijob-Zentrale.

Corona-Bonus: 1.500 Euro bis März steuerfrei

Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Corona-Bonus zahlen, ist dieser noch bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Danach läuft die Steuerbefreiung für diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Beihilfen und Unterstützungen aus. Die Regelung galt für Sonderleistungen, die an Mitarbeitende nach dem 1. März 2020 angesichts der besonderen Belastungen während der Pandemie gezahlt wurden. 

Die 1.500 Euro sind ein steuerlicher Freibetrag – der einmal pro Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Die Auszahlung kann jedoch in mehreren Raten erfolgen. Hat ein Unternehmen seinen Beschäftigten 2020 bereits einen Corona-Bonus von 1.000 Euro gezahlt, kann nun bis zum 31. März 2022 nochmals ein Bonus von 500 Euro gewährt werden. Wurde 2020 und 2021 noch keine solche Sonderleistung geleistet, kann der gesamte Höchstbetrag noch bis 31. März 2022 ausgeschöpft werden.

Wichtig: Auch bei Minijobbern gehört der Corona-Bonus nicht zum regelmäßigen Verdienst und die Zahlung führt daher nicht dazu, dass die zulässige 450-Euro-Entgeltgrenze gerissen wird.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2022 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 270 Euro (bisher: 263 Euro). Damit sind ab 2022 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 56 Euro monatlich; 1,87 Euro kalendertäglich
  • Mittagessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich
  • Abendessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurant-Checks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2022.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2022 bundeseinheitlich 241 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 511 Euro (270 Euro + 241 Euro).

Berufsbedingter Umzug: Höhere Pauschale bei der Steuer

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich einen Teil der Kosten durch die Steuererklärung zurückholen: mit der sogenannten Umzugskostenpauschale. Diese erhöht sich für Singles ab 1. April 2022 von derzeit 870 Euro auf 886 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder erkennt das Finanzamt dann einen Zuschlag von je 590 Euro (bislang 580 Euro) an. Stichtag zur Ermittlung der Höhe der Pauschale ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Wenn Kinder in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, müssen sie oft Schulstoff nachholen. Bei einem als berufsbedingt anerkannten Umzug können – mit Rechnungen für den Unterricht belegt – je Kind ab 1. April 2022 Nachhilfekosten bis zum Höchstbetrag von 1.881 Euro (2021: 1.160 Euro) in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Rauchen: Nicht nur Kippen werden teurer

Für Raucher wird der Griff zur Zigarette teurer: Die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten steigt 2022 um durchschnittlich zehn Cent. Ab dem 1. Juli 2022 unterliegen erstmals auch die Substanzen für E-Zigaretten der Tabakbesteuerung – und zwar unabhängig davon, ob die Flüssigkeiten nikotinhaltig sind oder nicht. Für ein Zehn-Milliliter-Liquid, das derzeit rund fünf Euro kostet, sollen 2022 zusätzlich 1,60 Euro Steuern anfallen. 

Darüber hinaus wird Tabak für Wasserpfeifen mit einer Zusatzsteuer belegt und damit fiskalisch der Filterzigarette gleichgestellt.

Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2022, Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten und Feinschnitt in vier Stufen vor. Ab 2023 werden weitere 10 Cent aufgeschlagen, in den Jahren 2025 und 2026 sogar nochmals jeweils 15 Cent pro Packung.

Zuletzt war die Tabaksteuer im Jahr 2015 erhöht worden.

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen: Aktive Arbeits- und Berufsförderung

Menschen mit Behinderungen haben es ab 1. Januar 2022 im Alltag wie im Arbeitsleben leichter: Das Teilhabestärkungsgesetz hat hierfür mit einer Reihe von Vorgaben die Weichen gestellt.

Jobcenter und Arbeitsagenturen sollen Menschen mit Behinderungen nun genauso unterstützen wie alle anderen Leistungsempfänger: Ziel ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer schon in einer Behindertenwerkstatt arbeitet, wird über das erweiterte Budget für Ausbildung gefördert. Wer eine Rehabilitationsmaßnahme durchläuft, kann von erweiterten Angeboten zur Arbeitsförderung profitieren.

Assistenzhunde dürfen nun auch mit in öffentliche Gebäude und Einrichtungen genommen werden – auch dann, wenn Hunde dort sonst verboten sind.

Digitale Gesundheitsanwendungen – durch die Krankenkassen erstattungsfähige Apps, die beim Blutzucker-Management, bei Angststörungen oder auf dem Weg zum Nichtraucher unterstützen – wurden in den Leistungskatalog der medizinischen Rehabilitation aufgenommen, um auch durch diese Angebote die Arbeits- und Berufsförderung zu stärken.

Zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zählt auch die Kraftfahrzeug-Hilfe für berufstätige schwerbehinderte Menschen: Sie wird zum Beispiel für Kosten gewährt, die für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung des Fahrzeugs anfallen, oder wird als Zuschuss beim Neukauf gewährt. Der seit 1991 geltende – einkommensabhängige – Bemessungsbetrag von 9.500 Euro wird ab 2022 deutlich auf 22.000 Euro erhöht. Die Kosten der behinderungsgerechten Zusatzausstattung können weiterhin im vollen Umfang übernommen werden.

Nicht zuletzt: 43.000 Arbeitgeber in Deutschland beschäftigen derzeit keinen einzigen Menschen mit Behinderungen – obwohl sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet wären. Neue "Einheitliche Ansprechstellen" sollen ab Januar 2022 helfen, diese Situation zu verbessern. Sogenannte "Lotsen" werden Arbeitgeber künftig bei der Ausbildung, beim Einsatz und der Beschäftigung von Schwerbehinderten unabhängig beraten, informieren und beim Stellen von Anträgen unterstützen. Als Träger der "Einheitlichen Ansprechstellen" kommen insbesondere die Integrationsdienste in Betracht, die bereits über gute Kontakte zu Arbeitgebern verfügen.

Beim Gespräch mit dem Arbeitgeber im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) können Beschäftigte ab 2022 auch eine Vertrauensperson ihrer Wahl mitnehmen. Das kann eine Schwerbehindertenvertretung sein, dies ist aber nicht verpflichtend.

Extra zum Lohn: Höhere Freigrenzen und strengere Auflagen

Kleine Extras vom Arbeitgeber – wie Gutscheine, Tankkarten oder ein Jobticket – können auch 2022 steuerfrei bleiben: Lag die bisherige Freigrenze bei 44 Euro im Monat, ist der Lohnbonus fortan bis 50 Euro monatlich steuerfrei. Strenger werden aber die Regeln, nach denen solche Sachleistungen – die als Zusatz zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden – weiterhin von der Steuer befreit sind.

Arbeitgeber wie Mitarbeitende müssen nun genau hinschauen – denn Gutschein- oder Prepaidkarten bleiben nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingketten oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall zu verwenden sind oder unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra. Weiterhin möglich bleiben Essensgutscheine (Restaurantschecks) und Zuschüsse zu den Mahlzeiten.

Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,17 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2021 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten "kalten Progression" ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

Grundfreibetrag: Mehr Einkommen bleibt steuerfrei

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2022 für Ledige auf 9.984 Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2021 (9.744 Euro). Verheirateten stehen 19.968 Euro zu, 480 Euro (2021: 19.488 Euro) mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2022 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht. 

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9.984 Euro sind da ab 2022 (2021: 9.744 Euro) drin. Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs nach rechts ist beispielsweise auch der Höchstsatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro im Veranlagungszeitraum 2022 zu zahlen (2021: 274.613 Euro).

Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift 2022 ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro (2021: 57.919 Euro), er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen. 

Unverändert bleibt hingegen der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt weiterhin 8.388 Euro (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2.928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5.460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Fokuswoche Ziele nach der Schule

Versicherungen - welche sind wichtig? Jetzt zu Online-Vortrag anmelden!

Versicherungen: Welche sind wichtig? Auslandsaufenthalt während der Berufsausbildung: Wie geht das? Hier findest du alle Infos zu den kostenlosen Online-Vorträgen.
Fokuswoche Ziele FSJ

Ist Freiwilligendienst was für mich? Jetzt zu Online-Vortrag anmelden!

Freiwilligendienst: Ist das was für mich? Hier findest du alle Infos zu den kostenlosen Online-Vorträgen.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

1N Telecom GmbH: Verwirrung und Ärger um Angebote und Schadensersatz

Zahlreiche Verbraucher:innen werden von der 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf zum Abschluss eines neuen Festnetztarifs angeschrieben. Viele melden sich wegen Problemen und Schadensersatzforderungen bei den Verbraucherzentralen, die rechtlich gegen das Unternehmen vorgegangen sind.