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Das ändert sich 2022 bei Energie, Umwelt und Wohnen

Stand:
Steigender CO2-Preis, Aus für die Plastiktüte und der Mietspiegel wird ab 50.000 Einwohnern Pflicht: Die Verbraucherzentrale NRW hat zusammengestellt, was sich 2022 rund um die Themen Energie, Umwelt und Wohnen ändert.
Dach mit Photovoltaikanlage
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Erdgas und Heizöl: Höherer CO2-Preis verteuert Heizkosten

Für Erdgas und Heizöl muss man 2022 tiefer ins Portemonnaie greifen: Der CO2-Preis verteuert den Liter Heizöl ab 01. Januar um 9,5 Cent. Bei Erdgas werden 0,65 Cent Kilowattstunde (kWh) aufgeschlagen. Bei Heizöl bedeutet das knapp 1,5 Cent pro Liter, bei Erdgas ca. 0,1 Cent pro kWh mehr an CO2-Aufschlag im Vergleich zum Vorjahr.

Hintergrund: Dieser Aufschlag resultiert aus der im Januar 2021 eingeführten CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe, die jährlich angehoben wird. Der anfangs festgelegte CO2-Preis (Kohlenstoffdioxid-Abgabe) auf die Emission von Kohlendioxid in Höhe von 25 Euro pro Tonne steigt im Jahr 2022 wie angekündigt auf 30 Euro pro Tonne CO2. Die Kosten geben Mineralölkonzerne und Energieanbieter üblicherweise über den Preis an Kundinnen und Kunden weiter. Erdgas- und Heizölpreise – aber auch Diesel und Benzin – werden teurer.

Ziel der CO2-Abgabe ist es, die klimaschädigenden Auswirkungen beim Ausstoß dieses Gases – wie die globale Erwärmung oder die Versauerung der Meere – mithilfe eines höheren Kohlenstoffpreises zu verringern. Bemessungsgrundlage der Kohlenstoffdioxid-Abgabe sind die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen.

Die Nutzung klimafreundlicher Alternativen und Energiesparen sollen über den CO2-Preis zunehmend angeregt werden, beispielsweise durch Wärmepumpen zum Heizen oder Dämmung der Gebäudehülle, aber auch Elektroautos im Straßenverkehr.

EEG-Umlage sinkt auf niedrigsten Stand seit zehn Jahren

Die EEG-Umlage sinkt zum 1. Januar 2022 auf 3,72 Cent pro kWh (netto). Derzeit liegt sie bei 6,5 Cent pro kWh. Grund für die Absenkung der EEG-Umlage sind insbesondere die stark gestiegenen Börsenstrompreise. Aufgrund höherer Vermarktungserlöse für erneuerbaren Strom sinkt damit der Förderbedarf. Zusätzlich wird die Umlage durch einen Bundeszuschuss aus der nationalen CO2-Bepreisung um ca. 0,9 Cent pro kWh gesenkt. Die EEG-Umlage ist aber nur ein Bestandteil des Strompreises. Ein anderer Bestandteil, die Strombörsenpreise, haben sich im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr in etwa um 3 bis 4 Cent pro kWh verteuert. Allerdings konnten Energieversoger 2020 extrem günstig einkaufen. Energieanbieter mit vorausschauender Beschaffungsstrategie werden die Möglichkeit haben, die Strompreise zu senken. Insgesamt ist daher von stabilen Strompreisen für das kommende Jahr auszugehen.

Kürzere Kündigungsfristen bei Energielieferverträgen

Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energielieferanten, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Verbraucher:innen die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge zukünftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, Verbraucher:innen können die Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, kündigen. Durch das Gesetz werden Verbraucher:innen besser vor überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geschützt. 

Ende der Einspeisevergütung bei Ü20-Photovoltaik-Anlagen

Zum Jahresende 2020 endete der Förderzeitraum der EEG-Einspeisevergütung für die ersten Photovoltaikanlagen (Ü20-Photovoltaikanlagen). Ende 2021 sind nun alle Anlagen betroffen, die im Jahr 2001 in Betrieb gegangen sind. Viele Anlagen funktionieren auch nach 20 Jahren noch gut, sie können und dürfen weiterbetrieben werden: Entweder wird der Sonnenstrom einfach weiter ins öffentliche Netz eingespeist. Die Ü20-Anlage kann aber auch umgebaut werden, damit nur überschüssig erzeugte Energie ins Netz eingespeist wird und der Strom primär im Haushalt selbst verbraucht wird. Durch den Eigenverbrauch eingesparte Stromkosten ermöglichen es, auch kleine PV-Anlagen so meist wirtschaftlich weiterbetreiben zu können. Zusätzlich können Verbraucher:innen dann auch einen Stromspeicher nachrüsten, der den Anteil des selbst genutzten Stroms weiter steigert.

Effiziente Gebäudeförderung: Tür zu für geringeren Standard

Sputen muss sich, wer noch die Förderung eines Neubaus nach dem Effizienzhaus-Standard 55 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ergattern will: Der Antrag auf Zuschüsse und Förderkredite der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) muss bei der KfW bis spätestens zum 31. Januar 2022 eingegangen sein. 

Wichtig: Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen, also grundsätzlich, bevor Liefer-und Leistungsverträge abgeschlossen werden. Beratungen dürfen hingegen  schon stattgefunden haben beziehungsweise Planungen vorgenommen worden sein. Beim Ersterwerb gilt der Abschluss eines Kaufvertrags als Beginn des Vorhabens.
Wenn kein Zuschuss, sondern ein Förderkredit beantragt wird, zählt der Start der Bauarbeiten vor Ort als Beginn des Vorhabens – vorausgesetzt, vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags hat ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit der Bank stattgefunden.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dahingehend geändert, dass Fördergelder vor allem dorthin fließen, wo das CO2-Einsparpotenzial am höchsten ist: in Gebäudesanierungen und besonders effiziente Neubauten. Somit wird das Förderbudget für weniger effiziente Neubauten gekappt: Bei neuen Wohngebäuden ist es die Effizienzhaus-Stufe 55, die zum 1. Februar 2022 aus dem Förderkatalog fällt. Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäudesanierungen werden weiterhin aus der BEG gefördert: So müssen Wohngebäude künftig mindestens die höhere Effizienzhaus-Stufe 40 erreichen. Bauwillige können dabei einen Tilgungszuschuss  oder einen Investitionszuschuss bis zu 25 Prozent erhalten, also maximal 37.500 Euro.

Förderfähig im Neubau (BEG) ab dem 01.02.2022:

  • Effizienzhaus 40: Zuschusshöhe 20 Prozent von maximal 120.000 Euro, Zuschuss bis zu 24.000 Euro
  • Effizienzhaus 40-Erneuerbare Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse: Zuschusshöhe 22,5 Prozent von maximal 150.000 Euro, Zuschuss bis zu 33.750 Euro
  • Effizienzhaus 40 Plus: Zuschusshöhe 25 Prozent von maximal 150.000 Euro, Zuschuss bis zu 37.500 Euro

Für Bau- und Kaufinteressenten in einem vom Hochwasser des Jahres 2021 betroffenen Gebiet gilt eine Übergangsfrist: Bis einschließlich zum 30. Juni 2022 werden dort Neubauten oder der Ersterwerb neu errichteter Gebäude noch nach dem Effizienzhaus-Standard 55 gefördert.

Neubauten: Höhere Schornsteine Pflicht

Höher zum Schornstein hinaus geht es ab 1. Januar 2022 bei Neubauten: Die Abgase müssen sich möglichst weit verteilen können und dürfen nicht für die Bewohner selbst und die direkten Nachbarn zur Belastung werden. Daher müssen die Schornsteine von neuen Festbrennstoffheizungen den Dachfirst künftig mindestens um 40 Zentimeter überragen. Die jeweilige Höhe ist abhängig von der Dachneigung und der Gesamtwärmeleistung der Heizungsanlage. Dabei gibt es genaue Abstufungen der Anlagengrößen und Vorgaben bezüglich der Höhen und wie weit Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen der Nachbargebäude in einem bestimmten Umkreis überragt werden müssen. Kurz gesagt: Je mehr Leistung, desto höher der Schornstein.

Neu ist auch, dass die Öffnung neu errichteter Schornsteine sehr nahe am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht sein muss. Den First muss der Schornstein um mindestens 40 Zentimeter überragen, und nimmt deutlich zu mit dem Abstand vom First innerhalb des zulässigen Abstandbereiches.

Die neuen Regeln gelten bei Neubauten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: dazu zählen Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel sowie Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke.

Gut zu wissen: Die Verordnung sieht die neuen Regeln nicht nur für Neubauten, sondern auch für alle neu zu errichtenden Feuerungsanlagen mit Festbrennstoff vor.  So gelten für bestehende Anlagen, die wesentlich verändert oder ausgetauscht werden, ebenfalls die entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

Heizkostenzähler: Digitale Ablesung kommt

So sicher wie der Nikolaus am 6. Dezember kommt – einmal im Jahr der Heizungsableser. Ab 2022 werden Mieter diesen Termin jedoch sukzessive streichen können, denn fernablesbare Messgeräte machen den Hausbesuch des Ablesedienstes mehr und mehr überflüssig. Bei der Neuinstallation von Heizkostenverteilern oder Zählern, also messtechnischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung, dürfen nur noch Typen zum Einsatz kommen, die auch digital aus der Ferne ablesbar sind. 
Tipp der Verbraucherzentrale: Im ersten Abrechnungsjahr der neuen Zähler kann eine monatliche Mieter-Selbstablesung zum Abgleich mit den digitalen Werten in den späteren Mitteilungen und der Abrechnung nützlich sein.

Vorhandene Messeinrichtungen müssen in der Regel bis Ende 2026 entsprechend nachgerüstet oder durch digitale ersetzt werden. Mit Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung zum 1. Dezember 2021 gelten nicht nur Umrüst- und Nachrüst-, sondern auch neue Informationspflichten, damit Mieter mehr über ihr Heizverhalten erfahren. Dies soll helfen, Heizenergie sowie Geld zu sparen und durch geringeren Energiebedarf zum Klimaschutz beizutragen. Allerdings: Neue Erfassungssysteme und ein neuer – monatlicher – Informationsservice kosten Geld. Dass dies für den Mieter kostenneutral geschieht, ist höchst unwahrscheinlich.

So müssen Mietern, in deren Wohnungen bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind, ab Januar 2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen durch Vermieter oder Verwalter bereitgestellt werden. Bisher war das nur regelmäßig, in der Regel mit der jährlichen Abrechnung, vorgeschrieben. Die Mitteilung kann in Papierform oder per E-Mail erfolgen. Auch über ein Webportal oder eine App können die Informationen zur Verfügung gestellt werden – vorausgesetzt, die Mieter werden unterrichtet, dass diese dort einzusehen sind. Vorgeschrieben sind hierbei Mindestangaben wie der Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden und ein Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats und dem Vorjahresmonat. Durch die unterjährige Verbrauchsmitteilung können Mieter ihren Energieverbrauch künftig direkter wahrnehmen und effektiver nachsteuern. 

Darüber hinaus müssen die jährlichen Abrechnungen verpflichtend auch Hinweise zum Brennstoffmix geben, erhobene Steuern und Abgaben erläutern sowie einen Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Mieters mit dem jeweiligen Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres enthalten.

Und noch eine weitere Vorgabe ist zu erfüllen: Die Erfassungssysteme müssen interoperabel sein, damit der Kunde problemlos von einem Anbieter/Firma zu einem anderen Anbieter wechseln kann. 

Die Verordnung sieht zudem Sanktionen für den Fall vor, dass die neuen Installations- oder Informationspflichten nicht beachtet werden: Mieter können den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer fernablesbare Geräte nicht fristgerecht installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte.

Der Bundesrat hat der Verordnung unter der Bedingung zugestimmt, dass diese bereits nach drei Jahren evaluiert wird, um möglichst frühzeitig zu erkennen, ob zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden. In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat betont, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen dürfe. Ob eine Kostendeckelung notwendig sein wird, soll nach der Evaluation geprüft werden. Einer Empfehlung des Kartellamts, die Kosten des Wärmemessdienstes beim vertragsschließenden Vermieter zu belassen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.

Endgültiges Aus für die Plastiktüte

Die Einweg-Plastiktüte für den Einkauf ist ab Januar 2022 verboten. Der Handel darf die typischen Kunststofftüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern dann nicht mehr in Umlauf bringen. Weiterhin angeboten werden dürfen jedoch die sogenannten Hemdchenbeutel (Stärke weniger als 15 Mikrometer) an Obst-, Gemüse- und Frischetheken. Erlaubt  sind auch Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff und Einkaufstüten aus Papier. Beide Varianten haben sich im Handel bereits etabliert. Umwelt- und ressourcenbewusste Verbraucher:innen sollten nach Möglichkeit zum Einkaufen selbst einen Korb oder einen Mehrwegbeutel mitbringen und loses Obst, Gemüse sowie Backwaren ebenfalls in Mehrwegbeuteln oder -netzen verstauen.

Pfand auf alle Getränkedosen und Einwegflaschen

Pfand soll zum echten „Pfund“ im Kampf gegen Plastikmüll werden: Ab 1. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht für sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) und für Getränkedosen. Wer im neuen Jahr zu Säften und alkoholischen Mischgetränken greift, Smoothies in kleinen Plastikflaschen und Dosen kauft oder Gemüse-Shots auf dem Einkaufszettel hat, muss dafür dann 25 Cent Pfand an der Kasse zahlen. Damit wird auch für diese Produkte Pflicht, was für Einweg-Getränkeflaschen und Dosen für Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke wie Apfelschorle, alkoholhaltige Mischgetränke und Milchmischgetränke mit Molkeanteil schon seit über 18 Jahren als Pfandregel gilt. Allerdings keine Regel ohne Übergangsregelung: Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Weiter ausgenommen von der Pfandpflicht sind Milchprodukte in Dosen oder Plastikflaschen – für diese hat der Gesetzgeber sie erst ab 2024 vorgesehen.

Gut zu wissen: Pfandpflichtige Einweg-Verpackungen können in jeder Verkaufsstelle zurückgegeben werden, die Einweg-Gebinde aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Beispiele: Wer Cola in Plastikflaschen und Dosen anbietet, muss auch Mineralwasser-Flaschen aus Plastik oder Bierdosen zurücknehmen. Wer ausschließlich Getränke in Einweg-Plastikflaschen vertreibt, muss nur Einweg-Plastikflaschen zurücknehmen. Wer nur Dosen verkauft, muss nur Dosen zurücknehmen. Ausnahmen gelten hiervon jedoch für Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, also zum Beispiel Kioske.

Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem anderen Laden gekauft worden sind. Die Erstattung des Pfandes ist nicht an einen Neukauf gebunden. Bei Problemen mit der Pfanderstattung kann man sich an die sogenannte untere Abfallbehörde wenden, die in jeder Kommune vorhanden ist; meist im Umweltamt. Dort wird die Beschwerde geprüft und der Supermarkt, der Pfand nicht richtig erstattet, wird ermahnt oder bekommt ein Bußgeld. 

Mit der erweiterten Pfandpflicht auf Einweggetränkeflaschen will der Gesetzgeber Anreize setzen, um Leergut zurückzubringen und in der Folge Recycling-Quoten zu erhöhen.

Rückgabe von Elektro-Altgeräten auch im Supermarkt möglich

Viel zu wenig Elektroschrott landet bisher dort, wohin er eigentlich hin gehört: Anstatt wie vorgeschrieben bei Sammelstellen landen elektrische Zahnbürsten, Toaster, Computer & Co. im Restmüll oder in der gelben Tonne. Und auch Großgeräte werden nicht dort oder im Fachhandel abgegeben, sondern enden häufig in undurchsichtigen Schrotthändler-Kanälen. Meilenweit ist Deutschland von den EU-weit vorgeschriebenen Sammelquoten entfernt. 

Mit  dem novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) soll die Rückgabe spätestens 1. Juli 2022 für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher werden: Kleine Geräte wie Rasierer, Mobiltelefone oder Taschenrechner können sie dann auch bei Lebensmittel-Einzelhändlern und beim Discounter kostenlos abgeben. Als „klein“ gehen Geräte bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimetern durch. Die neue Rücknahmepflicht gilt – und zwar unabhängig davon, ob zeitgleich beim Händler auch ein neues Gerät gekauft wird oder nicht. Und sie gilt selbst dann, wenn das kleinteilige Produkt in einem anderen Geschäft erstanden wurde. Voraussetzung allerdings: Die Verkaufsfläche der zur Rücknahme verpflichteten Geschäfte muss größer als 800 Quadratmeter sein.

Bei größeren Geräten – also Mikrowelle, Fernseher oder Waschmaschine – wird die Rücknahmepflicht hingegen an den Kauf geknüpft: Wenn Discounter oder Supermärkte diese als Aktionsware offerieren, müssen sie die ausgedienten Altgeräte der Kunden nur beim Kauf eines neuen zurücknehmen.

Auch kleine Onlinehändler sollen ab 1. Juli 2022 bei jedem Kauf von neuen Elektrogeräten eine kostenlose Abholung und Entsorgung anbieten. Vorgesehen ist auch, dass sie aktiv auf das Angebot zur Altgerätemitnahme hinweisen müssen. Große Onlinehändler sind jetzt schon zu einer Rücknahme verpflichtet. Altgeräte können entweder per Paket eingeschickt werden, können bei Anlieferung dem Lieferdienst mitgegeben werden oder der Onlinehändler kann lokale Rücknahmestellen mit der Annahme beauftragen. Manchmal sind die Informationen dazu recht versteckt auf der Homepage zu finden. 

Übrigens: Kommunale Annahmestellen, die eine fachgerechte Entsorgung sicherstellen, sollen künftig eindeutig gekennzeichnet und besser erreichbar sein.

Lebensmittelverpackungen: Aus für tückische „Ewigkeitsgruppe“

Für eine Gruppe künstlich hergestellter Chemikalien plant die EU 2022 die rote Karte: Der Einsatz von PFAS, was für Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen steht, wird in Geschirr und Verpackungen aus Papier und Karton verboten. Diese Produkte wurden in die Verordnung zu Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff aufgenommen – was zur Folge hat, dass PFAS auch bei der Herstellung von Papier- und Kartonverpackungen nicht mehr verwendet werden dürfen.

Weil PFAS besonders schmutz-, hitze- und wasserabweisend sind, werden sie etwa bei der Herstellung von Verpackungen für Gebäck oder Fastfood, aber auch von Outdoor-Bekleidung oder Schuhen mit wasser- und schmutzabweisenden Beschichtungen genutzt. Mit tückischem Effekt: Denn die menschengemachten PFAS sind extrem stabil – was ihnen auch die Bezeichnung „Ewigkeitschemikalien“ eingebracht hat – und daher auch besonders widerstandsfähig gegen den Abbau in der Umwelt. Aufgrund ihrer Langlebigkeit reichern sie sich immer weiter an. Damit verunreinigen sie schnell Luft, Wasser und Boden. PFAS werden mit Erkrankungen des Hormonsystems, der Geschlechtsorgane und des Immunsystems sowie mit Krebs in Verbindung gebracht. 

PFAS in Löschschäumen sollen übrigens schon ab 14. Januar 2022 verboten werden.

Spielzeug: Neue Grenzwerte für gefährliche Substanz Anilin

Insbesondere Kleinkinder nehmen Spielzeug oft in den Mund und lutschen oder kauen darauf herum. Um sie besser vor dem chemischen Stoff Anilin zu schützen, der im Verdacht steht, krebserregend zu sein, hat die Europäische Kommission die Spielzeug-Richtlinie (2009/48/EG) geändert. Diese legt die Sicherheitskriterien fest, die Spielzeug erfüllen muss, bevor es in der EU in Verkehr gebracht werden darf. Anilin ist Bestandteil von Farbstoffen für Textilien, Leder und Fingerfarben. Die neue Richtlinie legt  folgende Grenzwerte fest: 10 mg/kg freies Anilin in Fingerfarben und 30 mg/kg abspaltbares Anilin in Fingerfarben und Stoff- oder Lederspielzeug. Diese Vorgaben gelten ab 5. Dezember 2022.

EU-Umweltzeichen auf alle Kosmetika

Im Oktober 2021 hat die Europäische Kommission neue Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Kosmetika beschlossen. Im Laufe des Jahres 2022 kann es also mehr Produkte geben, die dieses Siegel tragen - wann genau, hängt von den Herstellern ab.

Das EU-Umweltzeichen ist ein zuverlässiges, von Dritten geprüftes Siegel, das die Umweltauswirkungen eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt - von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur endgültigen Entsorgung. Bislang konnten sich nur Hersteller sogenannter Rinse-off-Produkte (abwaschbarer Produkte) wie Körperpflegemittel, Shampoo und Conditioner um das Siegel bewerben. Die aktualisierten Vorschriften umfassen nun auch Leave-on-Kosmetika wie Cremes, Öle, Hautpflegelotionen, Deodorants, Sonnenschutzmittel oder Haarstyling- und Make-up-Produkte. Verbraucher:innnen sollen durch EU-Umweltzeichen einen verlässlichen Nachweis für wirklich umweltfreundliche Produkte erhalten und sich besser für nachhaltige Optionen entscheiden können.

Wohnungseigentümer: Ab Dezember Anspruch auf zertifizierten Verwalter

Das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEG) ist mit einem ganzen Änderungspaket rund um Modernisierung und Sanierung, Verwaltung und Miteigentümer- sowie Mieterpflichten bereits zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Ab Dezember 2022 kommt eine weitere WEG-Neuerung hinzu: Eine Eigentümergemeinschaft mit mehr als acht Einheiten hat dann Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Dies können die Mitglieder als Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen. Die Qualifikation ist durch einen Sachkundenachweis zu belegen.

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach dem Gesetz bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für diese Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Anforderungen und Prüfungsmodalitäten sind in einer Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsordnung festgelegt.

Volljuristen, Immobilienkaufleute, Personen mit Studienabschlüssen mit immobilienrechtlichem Schwerpunkt und geprüfte Immobilienfachwirte sind zertifizierten Verwaltern gleichgestellt. Für sie gilt daher keine Prüfungspflicht. Allerdings müssen sie auch eine IHK-Prüfung ablegen, wenn sie sich als „zertifizierter Verwalter" bezeichnen wollen. 
Für bereits vor Inkrafttreten des WEG bestellte Verwalter gilt eine Übergangsfrist: Diese gelten ausschließlich gegenüber den Miteigentümern dieser Gemeinschaft weiterhin bis zum 1. Juli 2024 als zertifizierte Verwalter.

Für Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten gilt die Pflicht zur Bestellung eines zertifizierten Verwalters übrigens weiterhin nicht, wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.   

Mietspiegel: Für Städte ab 50.000 Einwohnern Pflicht

Mehr Durchblick bei Wohnungspreisen verschaffen und vor unangemessenen Mieten schützen – so das Ziel der Mietspiegel. Sie listen die Mietpreise von ähnlich ausgestatteten Immobilien einer bestimmten Lage auf und geben die ortübliche Vergleichsmiete wieder. Diese Daten bilden dann eine wichtige Berechnungsgrundlage bei der Überprüfung, ob eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist oder nicht. Mit dem Mietspiegelreformgesetz, das zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt, wird diese Datensammlung nun für Städte ab 50.000 Einwohnern Pflicht – und Vermieter wie Mieter werden durch die Mietspiegelverordnung verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Weil Mietspiegel in gerichtlichen Auseinandersetzungen häufig infrage gestellt wurden, hat der Gesetzgeber die Mindeststandards zu deren Erstellung jetzt klarer gefasst.

Nach wie vor werden einfache und qualifizierte Mietspiegel unterschieden: Beim einfachen Mietspiegel handelt es sich um eine Übersicht über die üblichen Entgelte in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Zudem muss dokumentiert werden, wie die Zahlen zustande gekommen sind.

Der qualifizierte Mietspiegel hingegen muss auf einer repräsentativen Stichprobe beruhen und anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen standhalten. Mieter und Vermieter sind künftig – wenn sie aus einer Stichprobe per Zufallsprinzip ausgewählt wurden – verpflichtet, Angaben zur Größe der Wohnung, zum Mietpreis und zu weiteren wohnungsrelevanten Daten zu machen. Wer dann nicht komplett und korrekt antwortet, dem droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Der qualifizierte Mietspiegel wird alle zwei Jahre aktualisiert und alle vier Jahre neu erstellt.

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Reform für etwa 80 der 200 größten deutschen Städte neue Mietspiegel erstellt werden müssen. Für einen einfachen Mietspiegel haben sie dazu bis zum 1. Januar 2023 Zeit, für einen qualifizierten Mietspiegel läuft die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.

Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

1N Telecom GmbH: Verwirrung und Ärger um Angebote und Schadensersatz

Zahlreiche Verbraucher:innen werden von der 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf zum Abschluss eines neuen Festnetztarifs angeschrieben. Viele melden sich wegen Problemen und Schadensersatzforderungen bei den Verbraucherzentralen, die rechtlich gegen das Unternehmen vorgegangen sind.
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Verfahren gegen Unternehmen der primaholding-Gruppe: Erste Erfolge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Anbieter primastrom und voxenergie wegen unzulässiger Preiserhöhungen Musterklagen eingereicht. Jetzt sind mit den beiden Anbietern erste Vergleiche gelungen. Die Verhandlungen gehen weiter, auch beim Schwesterunternehmen nowenergy.