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Zinsstreit: Unsere Beratungsangebote für Langzeitsparer

Stand:
Im Zinsstreit mit Banken und Sparkassen ergeben sich unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten für Langzeitsparende. Wir unterstützen Sie gern mit unserem umfassenden Beratungsangebot!
Senioren im Beratungsgespräch
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Was bedeuten die Urteile für Verbraucher*innen?

Der ersten Freude über die verbraucherfreundlichen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) im Streit um die Anpassung von Zinsen schließen sich nun viele Fragen an: Wie weiter? Was muss bis wann getan werden und haben die Urteile Bedeutung für alle Prämiensparenden in Deutschland? Für die Beantwortung öffnet sich ein weites Feld mit unterschiedlichen Optionen für die Betroffenen.

Ich bin Mitkläger*in einer (sächsischen) Musterfeststellungsklage

Abwarten und Tee trinken!

Für die tausenden Kund*innen, die sich den Musterfeststellungsklagen gegen die Erzegbirgssparkasse, die Sparkasse Leipzig und die Sparkasse Zwickau angeschlossen haben, heißt es durchatmen, zurücklehnen und freuen. Da es keinerlei Fristen zu verpassen gibt, müssen die Prämiensparer*innen bis zur Entscheidung über den finalen Referenzzinssatz durch das Oberlandesgericht Dresden geduldig abwarten. Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert alle individuell und umfassend. Wer dennoch unsicher ist, kann individuellen Rat bei den sächsischen Verbraucherschützer*innen einholen. Prämiensparende sollten indes eventuelle Vergleichsangebote nicht voreilig annehmen und sich nicht mit deutlich weniger abspeisen lassen, als ihnen wahrscheinlich zusteht. Diese Empfehlungen gelten gleichermaßen für die Mitklagenden in den Musterklagen gegen die Sparkassen Muldental, Meißen, Vogtland, Mittelsachsen, Bautzen und der Ostsächsischen Sparkasse Dresden.

Ich habe einen Prämiensparvertrag, aber weder geklagt noch berechnen lassen

Zinsansprüche berechnen lassen:

Die Urteile des BGH entfalten aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen Wirkung weit über die Stadtgrenzen Leipzigs, Zwickaus und über die Erzgebirgsregion hinaus. Die Entscheidung des BGH für einen langfristigen Zinssatz der Deutschen Bundesbank bestätigt nicht nur unsere Rechenweise, sondern definiert auch die Mindestforderungen an die Ausgestaltung der Zinsanpassung. Auch wenn noch unklar blieb, welcher Referenzzins genau zu verwenden ist, bleiben wir unserer Linie treu. Die Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt allen Interessierten auch unter Einbeziehung der jüngsten Urteile die Nachberechnung der Zinsansprüche. Weil der gewählte langfristige Referenzzins der Verbraucherzentrale Sachsen im Vergleich zu anderen in der Mitte liegt, halten sich eventuelle Abweichungen bei der Verwendung anderer langfristiger Referenzzinssätze nach oben und unten in Grenzen.

Hier geht's zum Beratungsprodukt zur Nachberechnung von Zinsansprüchen

Mitklagen, ins Klageregister eintragen:

Sie sind Kund*in einer sächsischen Sparkasse, gegen die wir eine Musterklage eingereicht haben? Dann melden wir Betroffene auf Wunsch rechtssicher zum Klageregister an. Damit stellen unsere Rechtsexpert*innen nicht nur eine Fristenwahrung sicher, sondern vermeiden auch inhaltliche Fehler beim Ausfüllen des Formulars, die späteren Ansprüchen möglicherweise im Weg stehen können. Mitklagen können Sparende nur in noch nicht beschiedenen Verfahren. Ab dem ersten Verhandlungstag sind die Klageregister geschlossen. Aktuell ist für keine unserer laufenden Musterklagen eine Eintragung möglich. Die Klageregister sind spätestens seit jeweiligen Verhandlungsbeginn geschlossen.

Hier geht's zum Beratungsprodukt zur Eintragung ins Klageregister

Verjährung hemmen, Schlichtung einleiten:

Die individuellen Zinsansprüche verjähren drei Jahre nach der wirksamen Kündigung des Sparvertrages. Bei Sparenden, die mit uns gemeinsam oder allein gegen eine Bank oder Sparkasse geklagt haben, ist die Verjährung automatisch gehemmt. Alle anderen müssen aktiv werden. Um die Verjährung zu hemmen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Aus unserer Sicht ist die beste Alternative zum Mitklagen das Schlichtungsverfahren über den Ombudsmann. Eine Schlichtung hemmt die Verjährung aber nur für sechs Monate nach Beendigung des Schlichtungsverfahren (Schlichterspruch).

Hier geht's zum Beratungsprodukt zur Hemmung der Verjährung

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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