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Die Musterklage: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Stand:
Welche Sparer:innen können sich den verschiedenen Musterklagen gegen sächsische Sparkassen anschließen? Welche Vorteile hat die Musterfeststellungsklage? Und für wen lohnt sie sich? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengetragen.

Die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau, die Sparkasse Vogtland, die Sparkasse Muldental, die Sparkasse Meißen und die Erzgebirgssparkasse sowie die Sparkassen Bautzen und Mittelsachsen haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Sparern des „Prämiensparen flexibel“ jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt.

  1. Bisher haben sich über 8.000 Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Sachsen gemeldet, um nachrechnen zu lassen, wie hoch die Zinsnachzahlung ausfällt.
  2. Den Betroffenen steht nach den Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen eine Nachzahlung von durchschnittlich 3.600 Euro zu. Im Erzgebirge liegt der Durchschnitt sogar bei 5.500 Euro.
  3. Gespräche der Verbraucherzentrale Sachsen mit den Sparkassen sollten zu einer akzeptablen Kompromisslösung für Sparer führen. Das ist jedoch gescheitert. Daraufhin hat die Verbraucherzentrale Sachsen Musterfeststellungsklagen erhoben.
  4. Über 5000 gekündigte Prämiensparende haben sich bisher den Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen gegen verschiedene sächsische Sparkassen angeschlossen.
  5. Ziel sind richtungsweisende Urteile, die sich positiv für alle sächsischen, wenn nicht sogar bundesweiten Sparer auswirkt. In einigen Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen gibt es bereits positive Urteile für Sparende, so etwa in den Musterklagen gegen die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse.
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Klagecheck

Wer kann sich der Klage anschließen?

Wirksam anmelden können sich nur Betroffene, die die folgenden Kriterien alle erfüllen:

  • Abschluss eines Langzeitsparvertrages „Prämiensparen flexibel“ bei der Ostäschischen Sparkasse Dresden: Dieser kann bereits gekündigt worden sein oder auch noch weiterlaufen.
  • In dem Vertrag ist die Klausel enthalten „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ...% verzinst“.
  • Diese Klausel wurde im Verlauf der Zeit nicht wirksam geändert.
Wie funktioniert die Eintragung ins Klageregister?

Die Verbraucherzentrale Sachsen möchte mit der Musterfeststellungsklage Verbraucher*innen zu dem ihnen zustehenden Geld und Recht verhelfen. Damit das gelingt, soll die Eintragung ins Klageregister möglichst aller Mitklagenden rechtssicher erfolgen. Da die Eintragung ins Klageregister nicht ganz einfach ist, bietet die Verbraucherzentrale Sachsen umfassende Beratung und Begleitung für betroffene Sparer*innen an. Hier erhalten Sie weitere Informationen und können einen Termin bei uns vereinbaren:

Sobald Sie im Klageregister eingetragen sind, ist eine weitere Beteiligung der Betroffenen innerhalb des Musterfeststellungsverfahrens nicht vorgesehen. Dies übernimmt die Verbraucherzentrale Sachsen als Musterfeststellungskläger für Sie. Über den Verlauf des Verfahrens werden Sie durch uns informiert.

Wer sich eigenständig für die Musterfeststellungklage eintragen möchte, kann das jederzeit auf der Webseite des Bundesamts für Justiz tun. Dort ist das Klageregister geöffnet. Die Eintragung und auch die Austragung zur Klage, sowie die eventuelle Ablehnung eines Vergleichs sind für jeden kostenfrei und kann jederzeit auch selbstständig vorgenommen werden.

Muss man den Zinsanspruch berechnet lassen haben, um mit zu klagen?

Nein. Die Zinsansprüche aus dem Langzeitsparvertrag „Prämiensparen flexibel“ müssen vorher nicht zwangsläufig berechnet werden. Empfehlenswert, um zu wissen, ob und welche konkreten Ansprüche bestehen, ist dies jedoch. Die Berechnung der Zinsansprüche kann zu jedem Zeitpunkt durchführt werden – auch während die Musterfeststellungsklage läuft. Bei einem positiven Urteil kann der errechnete Betrag dann mit Bezug auf das Gutachten eingefordert werden.

Welche Vorteile haben Betroffene, die sich der Musterfeststellungsklage anschließen?
  1.  Kollektive Rechtsdurchsetzung: Einer klagt für viele
    Bei der Musterfeststellungsklage klagt einer für viele - in dem Fall die Verbraucherzentrale Sachsen für alle betroffenen Sparer, die sich in das Register eintragen lassen. Die Musterfeststellungsklage ist die effektive Durchsetzung der Rechte von vielen Verbrauchern. Außerdem erleichtert der Einstieg der Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) den Sprung zur nächsten Etappe, dem Bundesgerichtshof (BGH).
     
  2. Kein Kostenrisiko für registrierte Verbraucher
    Für die registrierten Verbraucher entsteht kein Kostenrisiko - weder als Prozesskostenvorschuss noch als Prozesskosten beim Unterliegen. Die Kosten trägt die Verbraucherzentrale Sachsen. Außerdem benötigen Registrierte für dieses Verfahren keine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe.
     
  3. Verbraucherzentrale Sachsen hat die Klagebefugnis per Gesetz
    Die Verbraucherzentrale Sachsen hat als qualifizierte Einrichtung per Gesetz eine Klagebefugnis.
     
  4. Verbraucherzentrale Sachsen hat erfahrene Rechtsexperten
    Sparer, die sich der Musterfeststellungsklage anschließen, benötigen für das Verfahren keine eigenen Rechtsanwälte und Sachverständigen. Zusätzlich zu ihren eigenen Rechts- und Finanzexperten der Verbraucherzentrale Sachsen hat die Verbraucherzentrale Sachsen für den Prozess auf dem speziellen Gebiet erfahrene Experten gewonnen, mit denen sie bereits seit Jahren zusammenarbeitet.
     
  5. Rechtssichere Anmeldung im Klageregister durch Verbraucherzentrale Sachsen möglich
    Die Verbraucherzentrale Sachsen nimmt für betroffene Sparer die Anmeldungen ins Klageregister vor. Damit stellen die Rechtsexperten nicht nur eine Fristenwahrung sicher, sondern vermeiden auch inhaltliche Fehler beim Ausfüllen des Formulars, die späteren Ansprüchen möglicherweise im Weg stehen können. Außerdem hält Sie die Verbraucherzentrale Sachsen über die gesamte Dauer des Verfahrens über aktuelle Entwicklungen und den weiteren Verlauf auf dem Laufenden. Das Angebot "Eintragung ins Klageregister" der Verbraucherzentrale Sachsen können Sparer für 40,00 Euro in Anspruch nehmen.
     
  6. Die Eintragung zur Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung der Ansprüche
    Die rechtzeitige Eintragung der Ansprüche zur Musterfeststellungsklage hemmt den Eintritt der Verjährung. Das heißt: Es zählt das Datum der Klageerhebung. Von dieser Verjährungshemmung sollen alle Verbraucher profitieren, die sich rechtzeitig – also bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung – und wirksam für das Register anmelden. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Anspruch zu einem Zeitpunkt angemeldet wird, zu dem er ohne die Musterfeststellungsklage schon verjährt wäre, was für zum Beispiel Vertragsbeendigungen aus dem Jahr 2016 relevant sein kann.
     
  7. Urteil ist für alle registrierten Betroffenen bindend

    Musterfeststellungsurteil wird im Klageregister öffentlich bekannt gemacht und führt zu einer Bindungswirkung. Diese betrifft das Verhältnis zwischen der Sparkasse Leipzig oder der Erzgebirgssparkasse und angemeldeten Verbrauchern, d.h. ein Urteil ist für viele hundert bzw. tausend Verbraucher bindend und wird für alle erzielt, die sich für die Klage registriert haben. Sollte eine Einigung/ein Vergleich erzielt werden, können alle Verbraucher jederzeit wieder aus diesem austreten.

INfografik MFK

Was passiert, wenn kein Urteil ergeht, sondern ein Vergleich geschlossen wird?

Bei einem Vergleich, also einer Einigung, stellt das Gericht jedem der registrierten Verbraucher eine Ausfertigung zu. Wer nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats den Austritt erklären. Treten mehr als 30 Prozent der Verbraucher aus, ist der Vergleich unwirksam und die Parteien verhandeln neu. Verbraucher können nach einem Austritt und einer Abmeldung aus dem Register ihre Ansprüche individuell einklagen.

Kann man sich auch wieder aus dem Klageregister austragen?

Ja, das ist bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden möglich.

Welche Kosten kommen bei der Musterfeststellungsklage auf Verbraucher zu?

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage im Jahr 2018 wurde vom Gesetzgeber definiert, dass auf Verbraucher grundsätzlich keine Kosten zukommen, um an der Musterfeststellungsklage teilzunehmen. Die eigenständige Eintragung, Austragung, Ablehnung eines Vergleichs ist für den Einzelnen kostenfrei. Es entstehen beim Verbraucher auch keine Verfahrenskosten. Die Verbraucherzentrale Sachsen trägt das Prozesskostenrisiko.

Damit der Eintrag ins Klageregister wirksam und rechtssicher erfolgt und Forderungen später auf jeden Fall geltend gemacht werden können, empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen die Beratung zur Eintragung ins Klageregister.

Welche Nachteile haben Betroffene, die sich der Musterfeststellungsklage anschließen?

1. Parallel zur Musterklage ist keine Individualklage möglich.
Angemeldete Verbraucher*innen können parallel zur Musterfeststellungsklage keine Individualklage gegen die musterbeklagten Sparkassen in gleicher Sache führen. Falls bereits ein Verfahren läuft, wird es ausgesetzt.

2. Ein negatives Urteil entfaltet genauso seine Bindungswirkung wie ein positives.
Wenn also das Gericht feststellt, dass keine Ansprüche bestehen, müssen das angemeldete Verbraucher gegen sich gelten lassen.

3. Die beklagten Sparkassen erhalten einen Auszug aus dem Klageregister.
Das Bundesamt für Justiz schickt zwei Monate nach Eröffnung des Klageregisters einen Auszug aus dem Klageregister an das Gericht. Das Gericht übersendet ihn im Anschluss den Parteien, den beklagten Sparkassen und der Verbraucherzentrale Sachsen, formlos eine Abschrift des Auszugs im Sinne der Transparenz des Verfahrens.
Außerdem können die Sparkassen als Beklagte einen Antrag stellen, um nachzuprüfen, wie viele Personen sich für die Musterfeststellungsklage registriert haben. Dadurch hat sie auch Zugriff auf die Namen und Adressen der Verbraucher, die sich zu der Klage angemeldet haben.

4. Ein Vergleich verliert seine Bindungswirkung, wenn mindestens 30 Prozent der Anmelder austreten.
Wenn die Verbraucherzentrale Sachsen eine Einigung schließt, bekommt jeder angemeldete Verbraucher diese vom Gericht zugestellt. Er kann dann für sich entscheiden, ob er einverstanden ist oder nicht. Wenn mehr als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt erklären, wird die Einigung insgesamt unwirksam.

Ist garantiert, dass man die Zinsen durch die Musterklage ausgezahlt bekommt?

"Aus unserer Sicht sind die Erfolgsaussichten gut. Deswegen haben wir die Musterklage eingereicht. Wir werden alles in unserer Macht stehende für einen Erfolg des Verfahrens tun", erklärt Justiziar Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Eine Erfolgsgarantie kann die Verbraucherzentrale Sachsen leider nicht abgeben.

Ist die Musterfeststellungsklage erfolgreich, bestehen gute Aussichten, dass die angemeldeten Verbraucher mit dem Urteil die von der Verbraucherzentrale Sachsen berechneten Zinsnachzahlungen zeitnah erhalten. Falls noch erforderlich, werden auch Individualverfahren erfolgreich sein. Das Musterurteil vereinfacht die Rechtsdurchsetzung erheblich. Nach einem positiven Musterfeststellungsurteil haben aber die Sparer eine wesentlich bessere Position, da die rechtlichen Voraussetzungen feststehen. Allerdings ist auch ein negatives Urteil für die Verbraucher bindend.

Wird das Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich (einer Einigung) geschlossen, wird er allen im Klageregister eingetragenen Verbrauchern zugestellt und diese können selbst entscheiden, ob sie den Vergleich annehmen oder ablehnen. Wenn sie den Vergleich ablehnen, können sie selbst gegen das beklagte Unternehmen vorgehen. Ein Vergleich kommt als kostengünstige Möglichkeit immer dann in Betracht, wenn hierdurch ein schwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang zu einem – für beide Seiten akzeptablen – Ergebnis geführt werden kann.

Was soll die Musterklage feststellen?

Die beklagten Sparkasse haben nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Sparern, die den Langzeitsparvertrag „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Diese Einschätzung beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof, der konkret vorgibt, wie Zinsen in variablen Sparverträgen angepasst werden müssen. Seit Februar 2019 berechnet die Verbraucherzentrale Sachsen deshalb im gesamten Freistaat, wie hoch der Anspruch für jeden einzelnen Sparer ist. Im Durchschnitt hat sich dabei ergeben, dass die sächsischen Sparkassen 3.600 Euro zu wenig gezahlt haben.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat dazu mehrere Feststellungsanträge im Rahmen der Musterfeststellungsklage eingereicht:

  • Keine wirksame Zinsanpassungsklausel: Die von den beklagten Sparkassen verwendete Zinsanpassungsklausel in „Prämiensparen flexibel“-Verträgen ist unwirksam.
  • Referenzzins: Es ist die Bundesbank-Zeitreihe WX 4260 (alternativ ein anderer langfristiger Referenzzins) für die Zinsanpassung zu verwenden. Die Zeitreihe wurde ab 1. Mai 2020 in BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A umbenannt, ohne dass es eine inhaltliche Änderung gab.
  • Relative Anpassung: Lag der Vertragszins zu Beginn bei 4 Prozent und der Referenzzins bei 5 Prozent, so muss die Bank über die gesamte Laufzeit 80 Prozent des Referenzzinses an den Kunden weitergeben. Sinkt der Referenzzins auf 1 Prozent, bekommt der Kunde also 0,8 Prozent.
  • Keine Schwelle und monatliche Anpassung: Eine Anpassung des Zinssatzes darf nicht erst erfolgen, wenn ein Schwellwert von beispielsweise 0,5 Prozentpunkten Veränderung erreicht ist. Zeitliche Verzögerungen, zum Beispiel quartalsweise Anpassungen sind nicht zulässig.
  • Keine Verjährung: Die Ansprüche der Sparer sind weder verjährt, noch verwirkt.

Nachdem Gespräche, die zu einer akzeptablen Kompromisslösung führen sollten, gescheitert sind, hat die Verbraucherzentrale Sachsen Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau, die Erzgebirgssparkasse, sowie die Sparkasse Vogtland und die Sparkasse Meißen eingeleitet. So müssen Betroffene nicht allein um ihr Recht und ihr Geld kämpfen. Im Ergebnis soll ein richtungsweisendes Urteil erstritten werden, das sich positiv für alle sächsischen, wenn nicht bundesweiten Sparer auswirkt.

Wann müssen Registrierte für die Musterfeststellungsklage aktiv werden?

Nach dem Eintrag ins Klageregister ist die Musterfeststellungsklage ein Selbstläufer. Die Arbeit rund um das Verfahren übernimmt die Verbraucherzentrale Sachsen für sie. Sie werden regelmäßig über aktuelle Neuerungen informiert. Es kann sein, dass Registrierte während des Verfahrens mitwirken müssen, beispielsweise wenn sie mit einer Einigung nicht einverstanden sind oder wieder aus dem Klageregister austreten möchten. War die Musterfeststellungsklage erfolgreich, kann es noch erforderlich sein, die individuellen Ansprüche geltend zu machen und eventuell gerichtlich durchzusetzen.

Was ist mit anderen Sparkassen, die zu wenig Zinsen gezahlt haben?

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist für alle Sachsen da. Ein positives Urteil unterstützt die Arbeit und den Verhandlungsprozess mit anderen Sparkassen. Durch Einreichung einer Musterfeststellungsklage und ggf. ein positives Musterfeststellungsurteil erhöht sich der Druck auf die anderen Sparkassen, einem außergerichtlichen Vergleich zuzustimmen. Zudem prüfen wir auch Musterfeststellungsklagen gegen weitere sächsische Sparkassen.

Wie hemme ich die Verjährung, wenn ich mich der Musterfeststellungsklage nicht anschließe(n kann)?

Die betroffenen Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten die Verjährung zu hemmen:

  • Zum einen hemmt die Teilnahme an der Musterstellungsklage die Verjährung,
  • aber auch, wenn sich die Verbraucher mit der Sparkasse in einer laufenden Verhandlung, also zum Beispiel im Schriftverkehr zum Thema, befinden.
  • Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung ebenfalls, wobei dafür Kosten entstehen.
  • Schlussendlich wird auch durch eine Individualklage die Verjährung gehemmt, wofür ebenfalls unter Berücksichtigung des Streitwertes Kosten anfallen.
  • Auf eine Hemmung der Verjährung durch die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) kann man sich nicht gänzlich verlassen, da zwischenzeitlich von dort die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit dem Hinweis auf eine abzuwartende richterliche Entscheidung (BGH) wiederholt abgelehnt wurde.

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Wo kann man sich über die Musterfeststellungsklage und zum Verlauf informieren?

  • Die Rechtsexpert*innen Verbraucherzentrale bietet Betroffenen an, die Eintragung im Klageregister rechtssicher vorzunehmen.
  • Alle Interessierten erhalten in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen alle wichtigen Informationen rund um den Fortgang der Musterfeststellungsklage. 
  • Alle aktuellen Informationen finden Sie ebenfalls hier auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Sachsen.
  • Abonnieren Sie gern auch den Newsletter, um die neusten Entwicklungen im Blick zu behalten.
  • Die Musterfeststellungsklage wird zudem medial begleitet, sodass auch die Öffentlichkeit über das aktuelle Geschehen informiert wird.

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