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Erzgebirgssparkasse: Bundesgerichtshof hat entschieden

Stand:
Nach dem verbraucherfreundlichen Urteil des OLG Dresden hat auch der Bundesgerichtshof am 24. November 2021 den Zinsstreit der Verbraucherzentrale Sachsen und tausender Sparkassenkund*innen gegen die Erzgebirgssparkasse verhandelt und die Auffassung der Kläger bestätigt.
Urteil
  1. Am 24. November 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Musterklage gegen die Erzgebirgssparkasse verhandelt. In den wesentlichen Punkten ist der BGH der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen gefolgt. Die Zinsanpassungsklausel der Erzgebirgssparkasse ist unwirksam. Kriterien zur Anpassung der Zinsen wurden zudem etwas näher bestimmt. Für die Festlegung eines geeigneten Referenzzinsatzes hat das höchste deutsche Gericht jedoch zurück an das OLG Dresden verwiesen. Eine endgültige Entscheidung lässt damit noch etwas auf sich warten.Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Musterfeststellungsklage in wichtigen Punkten zugunsten der Sparer entschieden.
  2. Die Verbraucherzentrale Sachsen berät alle Sparer rechtlich zu ihren individuellen Ansprüchen. Außerdem können nach wie vor Zinsnachzahlungsansprüche für Langzeitsparverträge berechnet werden. Vereinbaren Sie dazu gern einen persönlichen Beratungstermin.
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► 9. September 2020: In der Verhandlung der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen entscheidet das OLG Dresden zugunsten der Sparer

Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den zu beurteilenden Verträgen unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. Das heißt, es müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt berechneten Zinsen nachgezahlt werden. Hier geht es zum Urteil.

  • Dennoch: Das Oberlandesgericht wollte aus formellen Gründen keine ausdrückliche Entscheidung zu zentralen Berechnungskriterien fällen, obwohl es inhaltlich die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen vertrat. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deswegen Revision gegen das Urteil des OLG Dresden eingelegt. Nun klärt der Bundesgerichtshof abschließend die Berechnung.

► 8. September 2020: Insgesamt haben sich über 2.100 Sparer*innen der Musterklage gegen die Erzgebirgssparkasse angeschlossen.
Im Durchschnitt steht den Sparer*innen nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen eine Zinsnachzahlung von 5.500 Euro zu.

  • Hinweis: Seitdem ist das Klageregister der Musterfeststellungsklage geschlossen. Sparer*innen der Erzgebirgssparkasse können sich der Musterklage nicht mehr anschließen.

Welche Verträge sind betroffen?
Alle Kunden der Erzgebirgssparkasse, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, in dem die Klauseln „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … % am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie“ enthalten sind, haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen einen Anspruch auf Zinsnachzahlung.

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