Sparkasse Bautzen

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Sächsische Sparkassen haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Prämiensparer*innen jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb haben wir Musterklagen gegen mehrere Sparkassen eingereicht - auch die Sparkasse Bautzen. Eine Übersicht über das Verfahren.
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Rund 380 Sparende haben sich der Musterklage gegen die Sparkasse Bautzen angeschlossen. Am 19. Juni 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 5 MK 3/20) den Referenzzinssatz festgelegt. Das Urteil ist am 22. Juli 2024 rechtskräftig geworden. In einem ähnlichen Verfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 09. Juli 2024 (AZ.: XI ZR 44/23) ebenso über den Referenzzinssatz geurteilt.

Betroffene Kund*innen sollten sich mit Blick auf mögliche Vergleichsangebote seitens der Sparkasse nicht unter Druck setzen lassen. Verbraucher*innen, die sich der Klage angeschlossen haben, sollten dennoch die Verjährung ihrer Ansprüche beachten und zügig handeln. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Urteil. 

WELCHE VERTRÄGE SIND BETROFFEN

Alle Kund*innen, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschossen haben, in dem die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ enthalten ist. 

MEILENSTEINE DER MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE

  • 3. Dezember 2021: Die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Bautzen wird eingereicht.
  • 19. Juni 2024: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (AZ.: 5 MK 1/21) fällt ein erstes Urteil und entscheidet, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und die Verjährung der Ansprüche erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages beginnen. Zudem legt es den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554 fest und entscheidet, dass kein gleitender Durchschnitt gebildet wird. Das Urteil ist am 22. Juli 2024 rechtskräftig geworden.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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