Prämiensparen: Letzter Etappensieg im Zinsstreit gegen Sparkassen

Stand:
Im Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der Erzgebirgssparkasse gegen ein von der Verbraucherzentrale Sachsen erstrittenes Musterfeststellungsurteil abgewiesen (Az. XI ZR 16/24). Es ging um die zu niedrige Verzinsung von Prämiensparverträgen.
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Rückzahlungen im Schnitt rund 1.900 Euro pro Vertrag

Dank des Urteils konnten 2.118 Prämiensparer*innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, und viele weitere nun auf eine baldige Auszahlung hoffen – nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen im Schnitt rund 1.900 Euro pro Vertrag. Der BGH wies den Antrag der Sparkasse auf einen niedrigeren Zinssatz zurück, sodass der vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) festgelegte Referenzzins gilt, der deutlich besser für Verbraucher*innen ist.

Simone Woldt, Beratungsstellenleiterin in Aue-Bad Schlema, hat den Zinsstreit von Anfang an begleitet:


 „Hunderte Prämiensparer*innen im Erzgebirge mussten lange auf ihr Geld warten und haben über Jahre Unsicherheit und Sorgen erlebt – die Bestätigung des Urteils durch den BGH bringt nun endlich Erleichterung und Rechtssicherheit.“

  • Simone Woldt, Beratungsstellenleiterin

Mehr als 7.000 Menschen haben sich Musterklagen angeschlossen

Dieses Urteil ist das letzte in jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen neun sächsischen Sparkassen und der Verbraucherzentrale Sachsen. Die erste Klage wurde 2019 eingereicht; alle anderen Sparkassen hatten die Urteile bereits anerkannt und die Zahlungen an die betroffenen Sparer*innen geleistet. Insgesamt hatten sich mehr als 7.300 Verbraucher*innen den sächsischen Musterverfahren angeschlossen – für viele bedeutete das Rückzahlungen im vierstelligen Bereich.

Für die Verbraucherzentrale Sachsen endet damit die bislang größte und anspruchsvollste juristische Auseinandersetzung ihrer Geschichte. Gleichzeitig setzt sie ihre Unterstützung für alle Prämiensparer*innen fort: In persönlichen Beratungen klären die Expert*innen, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und wie sich die Nachzahlungsansprüche berechnen lassen.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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