Erstmals mehr als ein Euro pro Kilowattstunde

Pressemitteilung vom
Preiserhöhungsschreiben für Strom und Gas stapeln sich mittlerweile auf den Schreibtischen der Verbraucherschützer*innen in Sachsen und es wird deutlich, dass sich Betroffene einer neuen Dimension gegenübersehen: Erste Anbieter erhöhen die Arbeitspreise auf über einen Euro pro Kilowattstunde.
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„Beim vorliegenden Fall hat der Anbieter Voxenergie seit Dezember 2021 bereits die vierte Preiserhöhung vorgenommen. Mit einem Bruttopreis von 103,45 Cent pro Kilowattstunde sind wir bei einer Vervierfachung des Preises in zwei Jahren Vertragsdauer angekommen“, legt Lorenz Bücklein, von der Verbraucherzentrale die Entwicklung dar.

Schreiben wie im vorliegenden Fall werden von den Rechtsberater*innen der Verbraucherzentrale Sachsen – auch hinsichtlich formeller Vorschriften und der Gültigkeit – genau geprüft. Des Weiteren werden den Ratsuchenden Handlungsoptionen, beispielsweise Erwirken des Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen und ein möglicher Anbieterwechsel, aufgezeigt.

Zu beachten ist für Betroffene, dass Kündigungen nur solange möglich sind, bis der neue Preis in Kraft tritt. „Wer ein Preiserhöhungsschreiben erhält, sollte also schnellstmöglich handeln – auch durch einen zeitnahen Termin bei der Verbraucherzentrale“, rät Lorenz Bücklein. Ebenso erhalten Interessierte Tipps zur Energieeinsparung oder zum Umstieg auf Erneuerbare über die Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Der Anbieter Voxenergie ist in den letzten Monaten bereits durch seine Preiserhöhungsmitteilungen negativ aufgefallen. Die Bundesnetzagentur hatte festgestellt, dass die Voxenergie GmbH im  Dezember 2021 gegenüber Haushaltskund*innen Preisänderungen vorgenommen haben, ohne die gesetzlich vorgesehene Ankündigungsfrist von einem Monat zu beachten. Diese Preiserhöhungen muss die Voxenergie GmbH nun zurücknehmen. Bei Missachtung hat die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro angedroht. Die neuerliche Mitteilung ist deshalb genau zu prüfen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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