Eine Entwicklung, die sich auch in der Verbraucherzentrale Sachsen bemerkbar macht. „Wir nehmen eine deutliche Verschiebung in der Beratung wahr. Für einen neuen Riestervertrag interessiert sich fast niemand mehr. Dafür erklären wir Verbraucher*innen fast täglich, wie sie das Beste aus dem lang besparten Vertrag herausholen können“, sagt Fabian Herbolzheimer, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.
Dabei mangelt es nicht an Möglichkeiten der Verwertung. „Welche Lösung die attraktivste ist, hängt immer vom jeweiligen Vertrag und den individuellen Voraussetzungen ab. Wirkliche Klarheit kann erst entstehen, wenn in einer unabhängigen Beratung alle Zahlen auf dem Tisch liegen“, so Herbolzheimer.
Folgende Optionen bestehen grundsätzlich:
1. Verrentung
Das gesamte Kapital aus Beiträgen, staatlichen Zulagen und erwirtschafteter Rendite wird verrentet. Ob sich das lohnt, hängt stark von der Lebenserwartung und den Vertragsdetails ab.
2. Teilkapitalauszahlung
Ein Teil wird verrentet, bis zu 30 Prozent werden ausbezahlt. Diese Alternative kann genutzt werden, wenn grundsätzlich eine lebenslange Rente gewünscht ist, aber noch ein Kredit abbezahlt werden muss.
3. Verwendung als Wohnriester
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Riester-Guthaben auch zur altersgerechten oder energetischen Sanierung des Eigenheims genutzt werden. Eine Alternative, die zunehmend häufiger nachgefragt wird, aber in der Umsetzung knifflig ist.
4. Kleinbetragsrente
Unterschreitet die auszuzahlende Rente einen bestimmten Betrag, wird das gesamte Guthaben einmalig ausgezahlt. Damit soll eine aufwendige, aber wenig sinnvolle Mini-Rente vermieden werden. Mit einer rechtzeitigen Stilllegung der Beiträge kann darauf auch gezielt hingearbeitet werden.
5. Kündigung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kündigung sinnvoll sein, zum Beispiel wenn die Rendite niedrig ist und sich die Verbraucher*innen zutrauen, ihr Geld selbst anzulegen. Allerdings sollte man sich bewusst sein, dass damit der Anspruch auf staatliche Förderung verloren geht.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.