Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli

Pressemitteilung vom
Zum 1. Juli werden turnusmäßig wieder die Pfändungsbeträge angepasst. Die neue Pfändungstabelle 2022 wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Expert*innen der Insolvenz- und Schuldnerberatung begrüßen die deutliche Anhebung, gerade in der Zeit erhöhter finanzieller Belastungen.
Vorhängeschloss, Schlüssel und Geldscheine
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Danach erhöht sich der unpfändbare Grundfreibetrag von 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Die Erhöhungsbeträge für unterhaltspflichtige Personen erhöhen sich von 471,44 Euro auf 500,62 Euro für die erste Unterhaltspflicht und auf 278,90 Euro für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.

Somit erhöhen sich die bei Zwangsvollstreckungen unpfändbar bleibenden Einkommensanteile wiederholt deutlich um 6,2 Prozent. Alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen ab dem 1. Juli 2022 sind hiervon erfasst. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger bestehenden Pfändungen oder Abtretungen.

Die neuen Freigrenzen gelten natürlich auch beim P-Konto. Kreditinstitute müssen hier bei vorliegenden Pfändungen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber als auch die Freibeträge für weitere Personen automatisch berücksichtigen. „Betroffene müssen grundsätzlich keine neuen Bescheinigungen hierzu vorlegen“ informiert Thomas Griebel, Beratungszentrumsleiter der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig.

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen jedoch nicht automatisch. „Hier muss dann aktiv beim Vollstreckungsgericht oder dem vollstreckenden öffentlichen Gläubiger beantragt werden, dass die Freigrenzen angehoben werden“ so Griebel.

In Anbetracht der gegenwärtigen Inflationsentwicklung begrüßt die Verbraucherzentrale Sachsen die deutliche Anhebung der Pfändungsfreibeträge und die damit verbundene Verbesserung für Schuldner*innen.

Zum Thema Schulden und Verbraucherinsolvenz informiert die Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale am 29. Juni | 16:30 bis 18:00 Uhr mit einem kostenfreien Webseminar. Informationen und Hinweise zur Anmeldung unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/veranstaltungen

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2025 ließ das Kammergericht erkennen, dass es die Tarifspaltung der GASAG im Winter 2021/22 für unzulässig hält. Eine Entscheidung wird voraussichtlich bald verkündet.
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Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.