Diese Frist ergibt sich aus der Terminierung der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 2. November 2022. „Da das zuständige Bundesamt für Justiz das notwendige Klageregister noch nicht geöffnet hat, können sich Interessierte der Klage allerdings aktuell nur per Vollmacht durch die Verbraucherzentrale Sachsen rechtssicher anschließen“, erklärt Verbraucherschützerin Claudia Neumerkel.
Rund 800 betroffene Dresdner*innen wollten es bisher genau wissen und ließen die Zinsauszahlung in ihren Prämiensparverträgen durch die Verbraucherzentrale Sachsen nachrechnen. Das Ergebnis: Nach der Berechnungsmethode der Verbraucherschützer*innen stehen den Prämiensparenden der Ostsächsischen Sparkasse Dresden im Schnitt mehr als 5.000 Euro pro Vertrag zu, weil das Institut die Zinsen jahrelang nicht rechtskonform berechnet hat. Deshalb haben die Verbraucherschützer*innen Anfang Juni Musterfeststellungsklage eingereicht.
„Wer den eigenen Nachzahlungsanspruch noch nicht berechnen lassen hat, kann sich der Klage ebenfalls anschließen. Wir empfehlen es aber, um Klarheit zu haben, um welche Summe es geht“, ergänzt Neumerkel.
Sommer-Sonderberatung
Weil viele Betroffene gern persönlich vorbei kommen, nehmen die Verbraucherschützer*innen in Dresden die Unterlagen zur Eintragung ins Register direkt am Sommer-Stand auf dem Fetscherplatz entgegen. Am 21. Juli 2022 in der Zeit von 10 Uhr bis 16 Uhr gibt’s Gelegenheit für den fachlichen Austausch und eine sommerliche Erfrischung. Weiterhin sind reguläre Terminvereinbarungen telefonisch unter 0341-696 29 29 oder online unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung möglich. Die Beratungstermine können auch per Video bequem von zu Hause durchgeführt werden.
Hintergrund
Die Verbraucherzentrale Sachsen führt gegen neun der 12 sächsischen Sparkassen Musterklage wegen falsch angepasster Zinsen in den variablen Sparverträgen „Prämiensparen flexibel“. Die deutschlandweit erste Musterklage gegen eine Sparkasse hat die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig im Mai 2019 eingereicht. In erster Instanz vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) wurde im April 2020 zu Gunsten der Verbraucher*innen entschieden. In der anschließenden Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2021 bestätigte das Gericht den verbraucherfreundlichen Kurs des OLG, verwies aber zur Bestimmung des Referenzzinssatzes zurück nach Dresden. Ähnlich ist der Werdegang der Klagen gegen die Sparkassen Erzgebirge, Zwickau, Vogtland, Meißen, Muldental, Mittelsachsen und Bautzen – nur zeitlich versetzt. Auf eine Entscheidung des OLG bzw. BGH muss weiter gewartet werden. Weitere Musterklagen werden in Sachsen-Anhalt, Bayern und Brandenburg durch Verbraucherzentralen geführt.