Verbraucher*innen stellen sich damit viele Fragen: Was bedeutet das Urteil? Muss ich selbst aktiv werden? Wurden die Zinsen meines Sparvertrags auch falsch berechnet? Wann bekomme ich das Geld?
Die Verbraucherzentrale Sachsen, weiß was Prämiensparende jetzt tun müssen und hilft jedem, der Unterstützung auf der Zielgeraden benötigt.
Ist diese Entscheidung jetzt niet- und nagelfest?
Ja, die Entscheidung ist für die angemeldeten Verbraucher*innen der Erzgebirgssparkasse rechtskräftig und damit endgültig. Für Nichtangemeldete und die Kund*innen anderer Sparkassen mit vergleichbaren Verträgen gilt sie aber ebenfalls entsprechend. Es handelt sich um ein Leiturteil, an welches sich alle anderen Gerichte halten.
Für wen ist die BGH-Entscheidung relevant?
Die Entscheidung betrifft alle Prämiensparer*innen mit den im Fall verwendeten Klauseln. Laut Auskunft der BaFin gibt es bundesweit geschätzt eine Million Prämiensparverträge.
Wann bekomme ich mein Geld zurück?
Das hängt ganz von der Erzgebirgssparkasse ab. Wir fordern das Institut nach dem Urteil zur umgehenden Neuberechnung und Auszahlung der Zinsen auf. Wenn sich die Sparkasse nicht von allein meldet, werden Sie selbst aktiv. Wir unterstützen dabei in einer persönlichen Beratung. Dort ordnen wir das Urteil ein und leiten individuelle Handlungsoptionen ein. Außerdem berechnen wir Nachzahlungsansprüche oder überprüfen Berechnungen von Sparkassen oder anderen Stellen.
Wie kriege ich mein Geld zurück? Was muss ich dafür tun?
Fordern Sie Ihre Sparkasse zur Neuberechnung und Auszahlung der Zinsen auf. Falls sie nicht reagiert oder Sie Hilfe benötigen, stehen wir mit unserem Full-Service-Paket gern zur Verfügung und unterstützen Sie.
Kommen noch Kosten auf mich zu?
Es könnten noch Kosten für eine Beratung und Berechnung der Ansprüche auf Sie zukommen, auch gegebenenfalls Kosten eines Mahn- oder Gerichtsverfahrens. Diese hat aber in aller Regel die Sparkasse zu tragen.
Ich bin Kunde einer anderen Sparkasse: Gilt das Urteil trotzdem für mich? Was muss ich tun, um an mein Geld zu kommen?
Das Urteil gilt aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen entsprechend für alle vergleichbaren Prämiensparverträge in Deutschland.
Ich habe mich keiner Musterfeststellungsklage angeschlossen: Gilt das BGH-Urteil für mich trotzdem?
Ja, das Urteil gilt entsprechend auch für nicht angeschlossene Verbraucher*innen, die einen Prämiensparvertrag mit der entsprechenden Zinsklausel besitzen oder besaßen. Wichtiger Unterschied: die Verjährung wird nur für angemeldete Verbaucher*innen gehemmt. Falls Sie sich nicht angemeldet haben, sollten Sie Ihre Ansprüche dringend prüfen lassen.
Was ist der Vorteil für betroffene Sparende, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben?
Es ist ein Vorteil, wenn man sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat. Das Urteil entfaltet dann auch unmittelbar Ihnen gegenüber Rechtskraft und die Verjährung war während der Verfahrenszeit gehemmt. Aber Vorsicht! Die Hemmung endet sechs Monate nach Verfahrensende. Spätestens dann müssen Sie tätig werden.
Wer unterstützt mich dabei, endlich mein Geld zu kommen?
Wir unterstützen Sie gern, Sie können sich aber auch an alle anderen Rechtsberater*innen wenden, die sich mit dem Thema auskennen, beispielsweise Fachanwält*innen für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Wie erfahre ich, wie es weitergeht und was ich tun muss?
Wenn Sie gemeinsam mit uns geklagt haben, informieren wir Sie über die weiteren Schritte. Wenn Sie sich nicht angeschlossen haben, beraten wir Sie gern. Sie haben auch die Möglichkeit, sich für unseren kostenlosen Newsletter anzumelden. Dort informieren wir regelmäßig über Neuigkeiten zu diesem Thema.
Zudem haben die Verbraucherschützer*innen eine Sonderhotline für Prämiensparer*innen der Erzgebirgssparkasse eingerichtet.
Unter der 0371 - 431 50 55 können erste Fragen geklärt und Termine vereinbart werden.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.