Sparkasse Zwickau erneut wegen Prämiensparverträgen verurteilt

Pressemitteilung vom
Institut muss bestimmte Verträge bis zum Jahr 2096 fortführen
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Wer in den 90er oder 2000er Jahren einen Prämiensparvertrag bei der Sparkasse Zwickau abschloss, konnte sich aufgrund der guten Konditionen über eine lukrative Geldanlage freuen. Davon profitierten besonders Verbraucher*innen, die im Rahmen einer Vertragsumschreibung eine Laufzeit von 1.188 Monaten, also 99 Jahren, vereinbarten.

Diese Laufzeit ist bindend, entschied das Oberlandesgericht Dresden bereits 2019 in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Zwickau (Aktenzeichen 8 U 1770/18).

Nicht für uns, dachte offenbar die Sparkasse und hielt auch nach der Entscheidung an einer Reihe von Kündigungen dieser Verträge fest. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Zwickau in zwei Fällen am 18. Mai 2022 (Aktenzeichen 22 C 998/21) und am 22. Juni 2022 (Aktenzeichen 22 C 995/21) entschied. Die Sparkasse muss sich an die von ihr vorformulierten Vertragstexte halten, so der Richter. Die betreffenden Verträge sind nicht vor dem Jahr 2094 beziehungsweise 2096 kündbar und bleiben für die betroffenen Verbraucherinnen noch lange eine sichere und lukrative Geldanlage.

„Wir freuen uns, dass der Zwickauer Richter die Rechte der Verbraucherinnen so klar bestätigt hat“, erklärt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Wir haben dieses Verfahren unterstützt, um den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen. Für acht ähnlich gelagerte Fälle steht die Entscheidung demnächst an. Wir hoffen, dass sich die Sparkasse Zwickau dann endlich an ihre vertraglichen Zusagen und die Rechtsprechung hält.“

Die Chancen dafür stehen schlecht. Im ersten Fall legte das Institut trotz der klaren Rechtslage beim Landgericht Zwickau Berufung ein (Aktenzeichen 6 S 77/22). Der Streit geht also weiter.

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