Urteil zu Negativzinsen erwartet

Pressemitteilung vom
Sächsisches Oberlandesgericht verhandelt am 2. Februar 2023
Würfel mit der Aufschrift "Zins" und Pfeilen die nach oben und unten zeigen.
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Die Sparkasse Vogtland und die Verbraucherzentrale Sachsen streiten sich regelmäßig und in unterschiedlichen Angelegenheiten vor Gericht. Beim nächsten Termin vor dem Oberlandesgericht Dresden geht es in zweiter Instanz um die Einführung eines Verwahrentgelts – häufig auch als  Negativzinsen bezeichnet. „Nachdem das Landgericht Leipzig im Sommer 2021 die Einführung der Negativzinsen nicht als rechtswidrig einstufte, verhandelt nun das Oberlandesgericht Dresden“, erklärt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.

In dem Verfahren geht es um den Versuch der Sparkasse Vogtland ab dem 01. Februar 2020 mittels Preisaushang auf allen neuen Privatgirokonten und auch bei einem Kontomodellwechsel ein Verwahrentgelt in Höhe von minus 0,7 Prozent p.a. ab einer Einlage von 5.000,01 Euro einzuführen. Unabhängig davon forderte die Institution von den Kund*innen für ihre Kontomodelle VogtlandGiro Komfort, Vogtland Giro basis und VogtlandGiro direct auch Kontoführungskosten.

Auch wenn das Thema der Negativzinsen für die meisten Verbraucher*innen aktuell nicht relevant ist, möchte die Verbraucherzentrale Sachsen Rechtssicherheit für die Zukunft schaffen und verfolgt auch weiterhin die Rechtsauffassung, dass die Erhebung eines Verwahrentgelts gegen rechtliche Regelungen verstößt und deshalb unzulässig ist.

Im aktuellen Verfahren sind einzelne Fragen zu beurteilen: So geht es beispielsweise um den Aspekt, dass sowohl Neukund*innen als auch Bestandskunden von der konkreten Vorgehensweise der Sparkasse Vogtland betroffen gewesen wären, was aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen rechtlich nicht statthaft ist. Eine weitere Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, ist die unzulässige Doppelbepreisung.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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