Vielen Riester-Sparern stehen Zinsnachzahlungen zu!

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet künftig auch die Beratung und Berechnung eventueller Zinsansprüche von Riester-Sparplänen bei Sparkassen an. Ähnlich wie beim Prämiensparen sind auch hier zu wenig gezahlte Zinsen auffällig geworden.
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Wer einen Riester-Bank­sparplan mit der Bezeichnung S-VorsorgePlus bei Sparkassen abge­schlossen hat, sollte den Vertrag auf Herz und Nieren prüfen lassen – genauer gesagt, die regelmäßige Anpassung der Zinsen seitens der Sparkasse. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat genau das getan und festgestellt, dass vielen Verbrauchern Zinsen zustehen, die die Sparkassen zu wenig gezahlt haben. „Das können in Summe oft mehrere hundert Euro sein, aber wir haben auch schon gesehen, dass es ein vierstelliger Betrag war“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die vor 2009 geschlossenen Altverträge hatten zunächst attraktive Konditionen: Neben dem variablen Grundzins lauf­zeit­abhängig steigende feste Bonuszinsen und einen vergleichs­weise hohen Schluss­bonus. Heute sind die Verträge weniger lukrativ. Grund dafür sind unter anderem die Zinsanpassungsklauseln – ähnlich wie bei den strittigen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ der Sparkassen. In den letzten Jahren ist im Zusammenhang mit den Zinssenkungen dieser Sachverhalt offensichtlich geworden. Gerichte in Baden-Württemberg und Hessen haben bereits die Unwirksamkeit der Klauseln in diesen Riester-Verträgen bestätigt. „Im Ergebnis steht auch diesen Sparern eine Zinsnachzahlung zu“, so Heyer.

Um dies individuell feststellen und anschließend geltend machen zu können, bietet die Verbraucherzentrale Sachsen jetzt auch die rechnerische und rechtliche Überprüfung solcher Sparkassen Riester-Verträge zum Preis von 85 Euro pro Vertrag an. „Dies ist der erste Schritt, wenn man um sein Geld kämpfen möchte“, macht Heyer Mut. Nicht erfasst von dem neuen Berechnungsangebot sind Riester-Fondssparpläne und Riester-Versicherungen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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